Präambel VO (EU) 2019/464

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
UNTERSUCHUNG VON AMTS WEGEN
(1)
Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) hat von Amts wegen beschlossen, nach den Artikeln 13 Absatz 3 und 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung” ) die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China zu untersuchen und diese Einfuhren zollamtlich zu erfassen.
B.
WARE
(2)
Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch (ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art), die derzeit unter den KN-Codes ex69111000, ex69120021, ex69120023, ex69120025 und ex69120029 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben (im Folgenden „betroffene Ware” ).
(3)
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorherigen Erwägungsgrund, die derzeit unter den gleichen Codes wie die betroffene Ware eingereiht und unter den in Anhang genannten TARIC-Zusatzcodes eingeführt wird (im Folgenden „zu untersuchende Ware” ).
C.
GELTENDE MAẞNAHMEN
(4)
Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates(2), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 der Kommission(3), eingeführten Antidumpingmaßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen” ).
D.
BEGRÜNDUNG
(5)
Der Kommission liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass es eine Neuorganisation der Vertriebsmuster und -kanäle für die betroffene Ware gibt.
(6)
Indikatoren für eine solche Neuorganisation sind starke Anstiege oder Rückgänge bei den Ausfuhrstatistiken bestimmter Unternehmen, die sich beim Vergleich der Zahlen und Trends zwischen 2014 und 2018 zeigen. Darüber hinaus übersteigen in einigen Fällen die tatsächlichen Ausfuhren bestimmter Unternehmen deren angegebene Produktion. Ferner wurde die Kommission über die laufenden Ermittlungen der Zollbehörden in Bezug auf die missbräuchliche Verwendung unternehmensspezifischer TARIC-Codes in Kenntnis gesetzt.
(7)
Diese Indikatoren lassen darauf schließen, dass bestimmte Unternehmen, für die derzeit der residuale Zollsatz von 36,1 % (TARIC-Zusatzcode B999) gilt, oder Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz gilt, ihre Waren über andere Unternehmen verkaufen, für die ein niedrigerer Zollsatz gilt. Eine Liste der Unternehmen, die möglicherweise an solchen Praktiken beteiligt sind, ist in Anhang beigefügt.
(8)
Das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China hat sich durch die Änderung der Kanäle nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware verändert; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung.
(9)
Die Beweise deuten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl im Hinblick auf die Mengen als auch auf die Preise untergraben wird. Die Einfuhrmengen der zu untersuchenden Ware sind erheblich gestiegen. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.
(10)
Schließlich liegen der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zu dem Normalwert, der ursprünglich für die betroffene Ware ermittelt wurde, gedumpt sind.
(11)
Sollten im Verlauf der Untersuchung neben den oben genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.
E.
VERFAHREN
(12)
Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.
a)
Fragebogen
(13)
Die Kommission wird den in Anhang genannten chinesischen ausführenden Herstellern Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.
(14)
Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien umgehend, auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung gesetzten Frist, die Kommission kontaktieren. Die in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegte Frist gilt für alle interessierten Parteien.
(15)
Die Behörden der Volksrepublik China werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.
b)
Einholung von Informationen und Anhörungen
(16)
Alle interessierten Parteien, darunter der Wirtschaftszweig der Union, die Einführer und alle etwaigen Verbände, werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen; Voraussetzung ist, dass die Beiträge innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist übermittelt werden. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
F.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(17)
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.
(18)
Eine etwaige künftige Zollschuld ergibt sich aus den Feststellungen der Untersuchung. Angesichts der in diesem Stadium zur Verfügung stehenden Informationen, und insbesondere der Indikatoren dafür, dass bestimmte Unternehmen, für die derzeit der residuale Zollsatz von 36,1 % (TARIC-Zusatzcode B999) gilt, oder Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz gilt, ihre Waren über andere Unternehmen verkaufen, für die ein niedrigerer Zollsatz gilt, wird der Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld auf Höhe des Residualzollsatzes festgelegt, und zwar auf 36,1 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der zu untersuchenden Ware, die unter den in Anhang dieser Verordnung aufgeführten TARIC-Zusatzcodes eingeführt wird.
G.
FRISTEN
(19)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren
(20)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 dieser Verordnung gesetzten Fristen meldet.
H.
MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT
(21)
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
(22)
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
(23)
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
I.
ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG
(24)
Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschließen.
J.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(25)
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr(4) verarbeitet.
K.
ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER
(26)
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.
(27)
Der Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und als Vermittler zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
(28)
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.
(29)
Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien den Anhörungsbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden seinerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Grundsätzlich gilt der jeweilige in Artikel 3 vorgesehene Zeitrahmen für die Beantragung von Anhörungen durch die Kommissionsdienststellen sinngemäß auch für Anträge auf Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft der Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
(30)
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/—

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Durchführungsverordnung(EU) Nr. 412/2013des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131vom15.5.2013, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 der Kommission vom 23. Oktober 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 273 vom 24.10.2017, S. 4).

(4)

Verordnung(EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L295vom21.11.2018, S. 39).

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