Artikel 16 VO (EU) 2019/472

Regionale Zusammenarbeit

(1) Für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 9 und 13 und Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den nordwestlichen Gewässern gemeinsame Empfehlungen für die nordwestlichen Gewässer vorlegen, und Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den südwestlichen Gewässern können gemeinsame Empfehlungen für die südwestlichen Gewässer vorlegen. Diese Mitgliedstaaten können auch gemeinsame Empfehlungen für diese Gewässer insgesamt gemeinsam vorlegen. Diese Empfehlungen werden gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstmalig spätestens am 27. März 2020 und danach jeweils zwölf Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung vorgelegt. Die Mitgliedstaaten können diese Empfehlungen auch vorlegen, wenn dies erforderlich ist, insbesondere im Fall einer Änderung der Lage der Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet, oder um auf Krisensituationen zu reagieren, die in den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten festgestellt wurden. Gemeinsame Empfehlungen in Bezug auf Maßnahmen, die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffen, sind spätestens am 1. Juli des vorangegangenen Jahres vorzulegen.

(3) Die der Kommission gemäß den Artikeln 9 und 13 und Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung übertragenen Befugnisse berühren nicht die der Kommission gemäß anderen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, übertragenen Befugnisse.

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