Artikel 1 VO (EU) 2019/473

Ziele

(1) In dieser Verordnung ist eine Europäische Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden die „Agentur” ) vorgesehen, die ein hohes, einheitliches und wirksames Niveau der Kontrolle, der Inspektion und der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, einschließlich ihrer externen Dimension, sicherstellen soll.

(2) Zu diesen Zweck arbeitet die Agentur mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen und leistet ihnen innerhalb der Grenzen ihres Auftrags und ihrer Aufgaben gemäß Kapitel II in den in Absatz 1 genannten Bereichen Unterstützung.

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