Artikel 14 VO (EU) 2019/473

Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne

(1) Auf der Grundlage der gemeinsamen Einsatzpläne führen die Mitgliedstaaten gemeinsame Kontroll- und Inspektionstätigkeiten durch.

(2) Die an einem gemeinsamen Einsatzplan beteiligten Mitgliedstaaten

a)
stellen die im gemeinsamen Einsatzplan vorgesehenen Kontroll- und Inspektionsmittel bereit;
b)
benennen eine nationale Kontakt-/Koordinierungsstelle, die mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist, um rechtzeitig auf Anfragen oder Ersuchen der Agentur im Zusammenhang mit der Durchführung des gemeinsamen Einsatzplans reagieren zu können, und teilen dies der Agentur mit;
c)
setzen ihre im Pool zusammengefassten Kontroll- und Inspektionsmittel entsprechend dem Einsatzplan und den in Absatz 4 genannten Anforderungen der Agentur ein;
d)
gewähren der Agentur Online-Zugriff auf Informationen, die für die Durchführung des gemeinsamen Einsatzplans erforderlich sind;
e)
arbeiten im Rahmen der Durchführung des gemeinsamen Einsatzplans mit der Agentur zusammen;
f)
stellen sicher, dass die für einen gemeinsamen Einsatzplan der Union bereitgestellten Kontroll- und Inspektionsmittel entsprechend den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik eingesetzt werden.

(3) Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen eines gemäß Artikel 13 aufgestellten gemeinsamen Einsatzplans liegt die Leitung und Überwachung der für einen gemeinsamen Einsatzplan bereitgestellten Kontroll- und Inspektionsmittel im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Verantwortung der zuständigen einzelstaatlichen Stellen.

(4) Der Direktor kann für die Durchführung eines gemäß Artikel 13 aufgestellten gemeinsamen Einsatzplans Anforderungen festlegen. Diese Anforderungen dürfen die Grenzen des Plans nicht überschreiten.

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