Artikel 4 VO (EU) 2019/473

Aufgaben im Bereich der internationalen Kontroll- und Inspektionsverpflichtungen der Union

(1) Auf Ersuchen der Kommission übernimmt die Agentur folgende Aufgaben:

a)
Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen mit Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen, deren Mitglied die Union ist;
b)
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen regionaler Fischereiorganisationen hinsichtlich der Kontroll- und Inspektionsverpflichtungen der Union im Rahmen der mit diesen Stellen geschlossenen Vereinbarungen.

(2) Die Agentur kann auf Ersuchen der Kommission mit den zuständigen Agenturen von Drittländern bei Kontrollen und Inspektionen im Rahmen von Abkommen zusammenarbeiten, die zwischen der Union und jenen Drittländern bestehen.

(3) Die Agentur kann in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen von Mitgliedstaaten Aufgaben im Rahmen internationaler Fischereiübereinkommen übernehmen, denen die Union als Vertragspartei beigetreten ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.