Artikel 6 VO (EU) 2019/473
Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten
Die Agentur kann für die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen vertragliche Dienstleistungen zur Durchführung von Kontrollen und Inspektionen im Zusammenhang mit ihren Fischereiverpflichtungen in Unions- und/oder internationalen Gewässern erbringen, einschließlich Chartern, Betrieb und Besatzung von Kontroll- und Inspektionsschiffen sowie Bereitstellung von Beobachtern für gemeinsame Einsätze der betreffenden Mitgliedstaaten.
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