Artikel 9 VO (EU) 2019/473

Erfüllung der Kontroll- und Inspektionsverpflichtungen der Union

(1) Auf Ersuchen der Kommission koordiniert die Agentur Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage internationaler Kontroll- und Inspektionsprogramme durch die Ausarbeitung gemeinsamer Einsatzpläne.

(2) Die Agentur kann die für die Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne gemäß Absatz 1 erforderliche Ausrüstung erwerben, mieten oder chartern.

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