ANHANG I VO (EU) 2019/481

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen

Flutianil

CAS-Nr. [958647-10-4]

CIPAC-Nr. 835

(Z)-[3-(2-Methoxyphenyl)-1,3-thiazolidin-2-yliden](α,α,α,4-tetrafluor-m-tolylthio)acetonitril ≥ 985 g/kg 14. April 2019 14. April 2029

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Flutianil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender und Arbeiter;

das Risiko für Wasserorganismen;

das von Metaboliten ausgehende Risiko für das Grundwasser, wenn der Stoff unter empfindlichen Boden- oder Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.
die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung) und die Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation;
2.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird;
3.
eine aktualisierte Bewertung der übermittelten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen zur Bestätigung dessen, dass es sich bei Flutianil um keinen endokrinen Disruptor gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt, unter Heranziehung des Leitfadens der ECHA und der EFSA zur Identifizierung endokriner Disruptoren(2).

Der Antragsteller übermittelt die Informationen

gemäß Nummer 1 bis zum 14. April 2020;

gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung durch die Kommission eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser; und

gemäß Nummer 3 bis zum 14. April 2021.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

(2)

Guidance for the identification of endocrine disruptors in the context of Regulations (EU) No 528/2012 and (EC) No 1107/2009. EFSA Journal 2018;16(6):5311; ECHA-18-G-01-EN.

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