Präambel VO (EU) 2019/482

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Referenzwerte spielen bei der Bestimmung des Preises zahlreicher Finanzinstrumente und Finanzkontrakte und der Bewertung der Wertentwicklung vieler Investmentfonds eine wichtige Rolle. Die Bereitstellung der zur Ermittlung dieser Referenzwerte erforderlichen Daten und die Verwaltung der Referenzwerte sind in vielen Fällen manipulationsanfällig, und die daran beteiligten Personen sehen sich häufig vor Interessenkonflikte gestellt.
(2)
Damit Referenzwerte ihre wirtschaftliche Funktion erfüllen, müssen sie für den jeweiligen Markt oder die jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten, die sie abbilden sollen, repräsentativ sein. Sollte ein Referenzwert, wie ein Interbanken-Angebotssatz, für einen Markt, für den er herangezogen werden soll, nicht mehr repräsentativ sein, besteht die Gefahr, dass dies unter anderem die Marktintegrität, die Finanzierung privater Haushalte (Darlehen und Hypotheken) und die Unternehmen in der Union beeinträchtigt.
(3)
Weisen Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, die sich auf einen speziellen Referenzwert beziehen, in der Summe einen hohen Wert auf, so steigt dadurch in der Regel auch das Risiko für die Nutzer, die Märkte und die Wirtschaft der Union. Die Verordnung (EU) 2016/1011 legt deshalb verschiedene Referenzwert-Kategorien fest und sieht zusätzliche Anforderungen vor, die die Integrität und Robustheit bestimmter, als kritisch angesehener Referenzwerte sicherstellen, wozu auch die Befugnis der zuständigen Behörden zählt, unter bestimmten Bedingungen Beiträge zu einem kritischen Referenzwert oder die Verwaltung desselben in Auftrag zu geben.
(4)
Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 ist die Kommission befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um eine Liste der kritischen Referenzwerte zu erstellen und mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen.
(5)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 der Kommission(2) wurde eine Liste der an den Finanzmärkten verwendeten kritischen Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 erstellt.
(6)
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 können Referenzwerte u. a. dann in die Liste der kritischen Referenzwerte aufgenommen werden, wenn sie auf Beiträgen beruhen, die von mehrheitlich in einem Mitgliedstaat angesiedelten Kontributoren vorgelegt werden, und in diesem Mitgliedstaat als kritisch eingestuft sind.
(7)
Am 10. Oktober 2018 unterrichtete die zuständige polnische Behörde Komisja Nadzoru Finansowego (im Folgenden „KNF” ) die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA” ) über ihren Vorschlag, den Referenzwert Warsaw Interbank Offered Rate (WIBOR) als kritischen Referenzwert gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 anzuerkennen, da er in Polen als kritisch eingestuft wird und auf Eingaben von ausschließlich in Polen angesiedelten Kontributoren beruht.
(8)
Der WIBOR ist ein Referenzzinssatz, der auf einem Durchschnitt der Zinssätze basiert, zu denen auf dem polnischen Geldmarkt tätige Banken bereit sind, einander unbesicherte Mittel mit unterschiedlichen Laufzeiten zu leihen. Am 10. Oktober 2018 umfasste die WIBOR-Gruppe elf Banken, die alle in Polen angesiedelt sind.
(9)
In ihrer der ESMA vorgelegten Bewertung kam die KNF zu dem Schluss, dass die Einstellung des WIBOR oder seine Bereitstellung auf der Grundlage von Eingabedaten oder einer Kontributorengruppe, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr repräsentativ sind bzw. ist, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Funktionieren der Finanzmärkte in Polen haben könnte.
(10)
Aus der Bewertung durch die KNF geht hervor, dass der WIBOR bei 60 % der gesamten Darlehen an Haushalte in Polen und bei 70,1 % der ausstehenden Hypotheken als Referenzwert verwendet wird. Zudem dient der WIBOR bei 98,5 % der seit 2013 vergebenen Hypotheken als Bezugsgrundlage. Darüber hinaus beziehen sich die Kuponzahlungen für knapp 26 % des gesamten Nennwerts polnischer Schuldverschreibungen auf den WIBOR. Die KNF legte außerdem Daten vor, denen zufolge der WIBOR bei OTC-Zinsderivaten mit einem ausstehenden Nominalbetrag von 366 Mrd. EUR als Referenzwert herangezogen wird. Schließlich kam die KNF auf der Grundlage einer Umfrage zu dem Schluss, dass der WIBOR bei Investmentfonds mit einem gesamten Nettobestandswert von 2,6 Mrd. EUR als Referenzwert dient. Der Gesamtwert der Finanzinstrumente und Finanzkontrakte, für die der WIBOR als Bezugsgrundlage dient, übersteigt damit das polnische Bruttosozialprodukt. Die Bewertung ergab, dass der WIBOR für die Finanzstabilität und Marktintegrität Polens von zentraler Bedeutung ist und die Diskontinuität oder Unzuverlässigkeit des WIBOR erhebliche negative Auswirkungen auf das Funktionieren der Finanzmärkte in Polen sowie auf Unternehmen und Verbraucher haben könnte, da der WIBOR bei Darlehen, Verbraucherkreditprodukten und Investmentfonds verwendet wird.
(11)
Am 8. November 2018 übermittelte die ESMA der Kommission ihre Stellungnahme, in der sie darlegte, dass die KNF alle in Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 aufgeführten Elemente und Kriterien berücksichtigt und quantitative Daten vorgelegt habe, um die Anerkennung des WIBOR als kritischen Referenzwert zu unterstützen; ferner habe die Behörde eine analytische Begründung übermittelt, aus der die entscheidende Rolle des WIBOR für die polnische Wirtschaft hervorgehe.
(12)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Angesichts der entscheidenden Bedeutung des WIBOR, seiner weitverbreiteten Verwendung und seiner Rolle bei der Kapitalallokation in Polen sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 der Kommission vom 11. August 2016 zur Erstellung einer Liste der an den Finanzmärkten verwendeten kritischen Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 1).

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