Artikel 2 VO (EU) 2019/49

Übergangsmaßnahmen

(1) Natriumselenit und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 3. August 2019 gemäß den vor dem 3. Februar 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die Natriumselenit enthalten und vor dem 3. Februar 2020 gemäß den vor dem 3. Februar 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die Natriumselenit enthalten und vor dem 3. Februar 2021 gemäß den vor dem 3. Februar 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

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