Artikel 1 VO (EU) 2019/491

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung legt Bestimmungen fest, um den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union zu begegnen, für den Fall, dass bis zu dem Tag, ab dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, kein mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist, und um die beiden nachstehenden unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 fallenden Kooperationsprogramme mit Beteiligung des Vereinigten Königreichs (im Folgenden zusammen „Kooperationsprogramme” ) fortführen zu können:

1.
PEACE IV (Irland-Vereinigtes Königreich),
2.
Vereinigtes Königreich-Irland (Irland-Nordirland-Schottland).

(2) Vorbehaltlich der vorliegenden Verordnung gilt für die Kooperationsprogramme weiterhin die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013.

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