Präambel VO (EU) 2019/492

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) bilden zusammen den Rechtsrahmen für die Tätigkeiten anerkannter Schiffsüberprüfungs-, -besichtigungs- und -zertifizierungsorganisationen.
(3)
Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 müssen Schiffsüberprüfungs-, -besichtigungs- und -zertifizierungsorganisationen, die von der Kommission auf Unionsebene anerkannt wurden (im Folgenden „anerkannte Organisationen” ), von der Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die entsprechende Anerkennung beantragt hat, regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre einer Bewertung unterzogen werden.
(4)
Aus Gründen der Gleichbehandlung sind Organisationen, die vom jeweiligen Mitgliedstaat ursprünglich nach der Richtlinie 94/57/EG des Rates(5) anerkannt wurden und derzeit über eine Unionsanerkennung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 verfügen, von der Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die jeweiligen Organisationen ursprünglich anerkannt hat, einer Bewertung zu unterziehen.
(5)
Gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 müssen anerkannte Organisationen die Anforderungen und Mindestkriterien in Anhang I der genannten Verordnung fortlaufend erfüllen, um die Unionsanerkennung zu behalten. Dies wird im Rahmen der kontinuierlichen Bewertung überprüft, die von der Kommission zusammen mit dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgenommen wird. Regelmäßige Bewertungen spielen deshalb für die fortlaufende Anerkennung von Organisationen eine wichtige Rolle.
(6)
Nach seinem Austritt aus der Union wird das Vereinigte Königreich nicht mehr an den Bewertungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 teilnehmen können.
(7)
Die anerkannten Organisationen, die ursprünglich vom Vereinigten Königreich anerkannt wurden, verfügen derzeit über eine Unionsanerkennung und wurden von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung, Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen betraut. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 sollte daher geändert werden, um zu gewährleisten, dass diese Organisationen weiterhin Bewertungen gemäß den Anforderungen jener Bestimmung unterzogen werden.
(8)
Die Kontroll- und Aufsichtspflichten, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/15/EG gegenwärtig zu erfüllen haben, sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Bewertung anerkannter Organisationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 zusammen mit dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten durchführen, die der betreffenden anerkannten Organisation die Ermächtigung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG erteilt haben.
(9)
Die Kommission sollte sich zwecks Gewährleistung der Koordination von nationalen Tätigkeiten und Tätigkeiten der Union bei der Kontrolle anerkannter Organisationen mit Experten beraten und bewährte Verfahren identifizieren und sich darüber austauschen, um Doppelarbeit zu vermeiden und bestehende Kapazitäten und Ressourcen bestmöglich zu nutzen.
(10)
Diese Verordnung sollte aufgrund ihrer Dringlichkeit an dem Tag in Kraft treten, der auf den Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt und ab dem Tag gelten, an dem die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 298.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. März 2019.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11).

(4)

Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47).

(5)

Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörde (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20).

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