Artikel 3 VO (EU) 2019/494

Zulassungen/Zeugnisse nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Die Zulassungen/Zeugnisse nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bleiben für den Zeitraum von neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung gültig.

Wird für die den betroffenen Betreibern gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/1139 zu erteilenden Zulassungen/Zeugnisse mehr Zeit benötigt, kann die Kommission die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Gültigkeitsdauer im Wege von delegierten Rechtsakten verlängern.

Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

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