Artikel 5 VO (EU) 2019/494

Übertragung von Ausbildungsmodulen

Abweichend von den Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011(1) und (EU) Nr. 1321/2014(2) der Kommission berücksichtigen — je nach Sachverhalt — die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur die Prüfungen, die in der Aufsicht der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs unterliegenden Ausbildungsorganisationen abgelegt wurden, jedoch vor dem in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Zeitpunkt noch nicht zur Erteilung der Lizenz geführt haben, als ob diese Prüfungen in einer Ausbildungsorganisation abgelegt worden wären, die der Aufsicht der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats unterliegt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

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