Artikel 1 VO (EU) 2019/497

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

(9) Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, den in Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten Betrag zu überschreiten und die in den Absätzen 3 bis 7 dieses Artikels festgesetzten Beträge zur Unterstützung von Maßnahmen gemäß Artikel 33 dieser Verordnung zu unterschreiten, falls das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeugen der Union, die zur Durchführung ihrer Fischereitätigkeiten in erheblichem Umfang vom Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängig sind, die Zugangsrechte zu diesen Gewässern nicht länger einräumt, wenn die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.

2.
In Artikel 25 wird folgender Absatz eingefügt:

(3a) Bei der Bewertung, ob die Schwellen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b dieses Artikels überschritten wurden, wird der gesamte Beitrag des EMFF zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nicht berücksichtigt.

3.
Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

d)
zur Abmilderung der Folgen, falls das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeugen der Union, die zur Durchführung ihrer Fischereitätigkeiten in erheblichem Umfang vom Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängig sind, die Zugangsrechte zu diesen Gewässern nicht länger einräumt, wenn die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c darf im Zeitraum von 2014 bis 2020 für höchsten sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden und die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe d darf im Zeitraum von 2014 bis 2020 für höchstens neun Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden. Ausgaben im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe d sind ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/497 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) förderfähig.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2019/497 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (ABl. L 85 I vom 27.3.2019, S. 22).

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