Artikel 2 VO (EU) 2019/500

Persönlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für folgende Personen:

a)
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge, die den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unterliegen oder unterlagen, wobei vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Sachverhalt mit Bezug zum Vereinigten Königreich vorliegt oder vorlag, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
b)
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unterliegen oder unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

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