Präambel VO (EU) 2019/500

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(2)
In Ermangelung eines Austrittsabkommens oder einer Verlängerung des Zeitraums von zwei Jahren nach der Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, aus der Union auszutreten, werden auch die Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004(2) und (EG) Nr. 987/2009(3) des Europäischen Parlaments und des Rates auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich ab dem 30. März 2019 keine Anwendung mehr finden.
(3)
Personen, die in ihrer Eigenschaft als Unionsbürgerinnen und -bürger vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union rechtmäßig von ihrem Freizügigkeitsrecht oder ihrer Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 45 und Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Gebrauch gemacht haben, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen können sich nicht mehr auf die Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Bezug auf ihre Ansprüche der sozialen Sicherheit stützen, die auf Sachverhalte und Ereignisse sowie auf Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten zurückgehen, die vor dem Austrittsdatum eingetreten sind bzw. zurückgelegt wurden und einen Bezug zum Vereinigten Königreich hatten. Staatenlose und Flüchtlinge, die den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unterliegen oder unterlagen, wobei ein Bezug zum Vereinigten Königreich vorliegt oder vorlag, und ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen sind ebenso betroffen.
(4)
Um das Ziel der Wahrung der Ansprüche der sozialen Sicherheit für die betroffenen Personen zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 niedergelegten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Gleichstellung und der Zusammenrechnung sowie die Bestimmungen jener Verordnungen zur Umsetzung dieser Grundsätze anwenden, und zwar im Hinblick auf die von den Vorschriften erfassten Personen sowie auf die Sachverhalte, Ereignisse und Zeiten, die vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union eingetreten sind bzw. zurückgelegt wurden.
(5)
Diese Verordnung berührt nicht die bestehenden Abkommen, Übereinkommen und Vereinbarungen über die soziale Sicherheit zwischen dem Vereinigten Königreich und einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in Einklang stehen. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Möglichkeit für die Union oder die Mitgliedstaaten, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltungszusammenarbeit und dem Informationsaustausch mit den zuständigen Trägern im Vereinigten Königreich zu ergreifen, um die Grundsätze dieser Verordnung umzusetzen. Darüber hinaus berührt diese Verordnung nicht etwaige Zuständigkeiten der Union oder der Mitgliedstaaten zum Abschluss von Abkommen, Übereinkommen und Vereinbarungen über die soziale Sicherheit mit Drittländern oder mit dem Vereinigten Königreich für den Zeitraum nach dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.
(6)
Diese Verordnung berührt nicht die Rechte, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in dem Zeitraum vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erworben wurden oder werden. Damit diese Rechte geschützt und gewahrt werden, bedarf es einer guten Zusammenarbeit. Es muss sichergestellt werden, dass die betroffenen Personen angemessen und zeitnah informiert werden.
(7)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich im Bereich der sozialen Sicherheit zu der einheitlichen unilateralen Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Gleichstellung und der Zusammenrechnung zu gelangen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene durch eine Koordinierung der Maßnahmen besser verwirklicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(8)
In Anbetracht dessen, dass die Verträge ab dem 30. März 2019 auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, sofern kein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich geschlossen oder der Zweijahreszeitraum nach der Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, aus der Union auszutreten, nicht verlängert wird, sowie angesichts der Notwendigkeit, Rechtssicherheit zu gewährleisten, wurde es als angemessen erachtet, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem AEUV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.
(9)
Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates 19. März 2019.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

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