Artikel 4 VO (EU) 2019/503
Vorschriften und Pflichten in Bezug auf Sicherheitsbescheinigungen, Sicherheitsgenehmigungen, Genehmigungen und Fahrerlaubnisse
(1) Die in Artikel 3 dieser Verordnung geregelten Sicherheitsbescheinigungen, Sicherheitsgenehmigungen, Genehmigungen und Fahrerlaubnisse unterliegen den Vorschriften, die für sie nach der Richtlinie 2004/49/EG, der Richtlinie (EU) 2016/798, ab dem Beginn ihrer Anwendbarkeit auf diese Genehmigungen, der Richtlinie 2012/34/EU und der Richtlinie 2007/59/EG, und nach Maßgabe der auf Grundlage der genannten Richtlinien erlassenen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte gelten.
(2) Die Inhaber der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sicherheitsbescheinigungen, Sicherheitsgenehmigungen, Genehmigungen und Fahrerlaubnisse und gegebenenfalls die Behörde, die sie erteilt hat, sofern diese nicht die nationale Sicherheitsbehörde ist, in deren Gebiet in der Union die Infrastruktur belegen ist bzw. unter deren Zuständigkeit die im Anhang aufgelisteten Grenzstationen und -bahnhöfe fallen, arbeiten mit der nationalen Sicherheitsbehörde zusammen und legen ihr alle einschlägigen Informationen und Unterlagen vor.
(3) Werden Informationen oder Unterlagen nicht innerhalb der in den Ersuchen der in Absatz 2 dieses Artikels genannten nationalen Sicherheitsbehörde gesetzten Fristen vorgelegt, kann die Kommission nach Mitteilung der nationalen Sicherheitsbehörde Durchführungsrechtsakte erlassen, um dem Inhaber den aus Artikel 3 erwachsenden Vorteil zu entziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Inhaber der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und d dieser Verordnung genannten Sicherheitsbescheinigungen, Sicherheitsgenehmigungen und Fahrerlaubnisse unterrichten die Kommission und die Eisenbahnagentur der Europäischen Union unverzüglich über alle Maßnahmen anderer zuständiger Sicherheitsbehörden, die möglicherweise ihren Pflichten nach dieser Verordnung, der Richtlinie 2004/49/EG, der Richtlinie 2007/59/EG oder der Richtlinie (EU) 2016/798 entgegenstehen.
Die Inhaber der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Genehmigungen unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Maßnahmen anderer zuständiger Behörden, die möglicherweise ihren Pflichten nach dieser Verordnung oder nach der Richtlinie 2012/34/EU entgegenstehen.
(5) Bevor die Kommission die aus Artikel 3 erwachsenden Vorteile entzieht, unterrichtet sie die in Absatz 2 dieses Artikels genannte nationale Sicherheitsbehörde, die Behörde, die die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sicherheitsbescheinigungen, Sicherheitsgenehmigungen, Genehmigungen und Fahrerlaubnisse erteilt hat, sowie die Inhaber dieser Sicherheitsbescheinigungen, Sicherheitsgenehmigungen, Genehmigungen und Fahrerlaubnisse rechtzeitig über ihre Absicht, den Vorteil zu entziehen, und gibt ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
(6) Im Hinblick auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Genehmigungen sind Bezugnahmen auf eine nationale Sicherheitsbehörde für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels als Bezugnahme auf eine Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie 2012/34/EU zu verstehen.
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