Präambel VO (EU) 2019/505

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls nach Ablauf der Frist von zwei Jahren ab der Mitteilung (also ab dem 30. März 2019) gelten die Verträge nicht mehr für das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diesen Zeitraum zu verlängern.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen.
(3)
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission (Eurostat) Daten über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 zu übermitteln. In dieser Verordnung werden unter anderem die jeweils vorgeschriebenen Ebenen der geografischen Aufgliederung der Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind.
(4)
In Anhang I Tabelle 6 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird auf das Vereinigte Königreich im Partnergebiet „Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende EU-Mitgliedstaaten” in der Ebene der geografischen Aufgliederung GEO 4 implizit Bezug genommen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, für dieses Partnergebiet nach einzelnen Ländern ausgeschlüsselte Daten an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
(5)
Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union würde das Vereinigte Königreich zu einem Drittland und als solches nicht mehr Teil des Partnergebiets „Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende EU-Mitgliedstaaten” von GEO 4 sein. Die Mitgliedstaaten wären daher nicht mehr rechtlich dazu verpflichtet, Daten für das Partnergebiet zu übermitteln, welches das Vereinigte Königreich betrifft.
(6)
GEO 4 legt die Ebene der geografischen Aufgliederung fest, die für bestimmte Positionen der vierteljährlichen Statistik der Zahlungsbilanz und den Auslandsvermögensstatus sowie für die nach Tätigkeiten aufgegliederten jährlichen Direktinvestitionsbestände und jährlichen Direktinvestitionstransaktionen und Einnahmen vorgeschrieben ist.
(7)
Die europäischen Statistiken über die Zahlungsbilanz, den Auslandsvermögensstatus und die Direktinvestitionen spielen eine entscheidende Rolle für eine fundierte Wirtschaftspolitik und präzise Wirtschaftsprognosen. Sie sind für die politischen Entscheidungsträger in der Union, für die Forschung und alle Unionsbürger von enormer Bedeutung.
(8)
Angesichts der intensiven Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Kontinuität der Übermittlung von Daten der Mitgliedstaaten für das Partnerland Vereinigtes Königreich auch nach dessen Austritt aus der Union gewährleistet ist.
(9)
In Tabelle 6 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird auch auf das Vereinigte Königreich in den Ebenen der geografischen Aufgliederung GEO 5 und GEO 6 explizit Bezug genommen; hier wird das Vereinigte Königreich — zusammen mit allen anderen Mitgliedstaaten der Union — als eigenes Partnerland im geografischen Aggregat „Europa” geführt.
(10)
Das Aggregat „Europa” in GEO 5 und GEO 6 setzt sich aus allen Mitgliedstaaten, den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und anderen europäischen Staaten zusammen. Das Aggregat „Übrige Länder Europas” besteht aus allen in alphabetischer Reihenfolge in englischer Sprache aufgeführten europäischen Ländern, die weder Mitgliedstaaten der Union noch der EFTA sind.
(11)
Da das Vereinigte Königreich ein Drittland wird, muss es in GEO 5 und GEO 6 dementsprechend an anderer Stelle eingefügt werden.
(12)
Tabelle 6 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 sollte deshalb dahin gehend geändert werden, dass das Vereinigte Königreich als eigenes Partnerland in die Ebene der geografischen Aufgliederung GEO 4 aufgenommen und in den Ebenen der geografischen Aufgliederung GEO 5 und GEO 6 an anderer Stelle eingefügt wird. Eine derartige Aktualisierung wirkt sich weder auf den Berichterstattungsaufwand aus, noch ändert sie den anwendbaren zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen.
(13)
In Anbetracht der für diesen delegierten Rechtsakt geltenden Prüfungsfrist von drei Monaten und der Tatsache, dass eine aktualisierte Fassung der Tabelle 6 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 zu dem Zeitpunkt vorliegen und anwendbar sein muss, an dem das Vereinigte Königreich aus dem Partnergebiet „Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende EU-Mitgliedstaaten” ausscheidet, nämlich möglicherweise am 30. März 2019, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Verordnung so früh wie möglich in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.

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