Artikel 14 VO (EU) 2019/515

Bewertung

(1) Die Kommission führt bis zum 20. April 2025 und anschließend alle vier Jahre eine Bewertung dieser Verordnung mit Blick auf die damit verfolgten Ziele durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht darüber vor.

(2) Für den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zweck zieht die Kommission die im System nach Artikel 11 vorhanden Angaben sowie die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e im Rahmen der Tätigkeiten erhobenen Daten heran. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auch um die Vorlage einschlägiger Informationen zur Bewertung des freien Verkehrs von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind oder zur Bewertung der Wirksamkeit dieser Verordnung sowie um die Vorlage einer Bewertung des Funktionierens der Produktinfostellen ersuchen.

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