ANHANG VO (EU) 2019/515
Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung für die Zwecke von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates(1)
Teil I
1. Eindeutige Kennung der Waren bzw. der Art von Waren: … [Hinweis: Geben Sie die Warenidentifikationsnummer oder ein anderes Kennzeichen an, an dem die Waren bzw. die Art von Waren eindeutig zu erkennen sind/ist.]
2. Name und Anschrift des Wirtschaftsakteurs: … [Hinweis: Geben Sie den Namen und die Anschrift des Unterzeichners des Teils I der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung an: Hersteller und gegebenenfalls sein Bevollmächtigter oder Einführer oder Händler.]
3. Beschreibung der Waren bzw. Art von Waren, die Gegenstand der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung sind/ist: … [Hinweis: Die Beschreibung sollte ausreichen, damit die Waren zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit erkannt werden können. Gegebenenfalls kann ein Foto hinzugefügt werden.]
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4.
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Erklärung und Angaben zur Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens der Waren bzw. der betreffenden Art von Waren
4.1. Die oben beschriebenen Waren bzw. die Art von Waren, einschließlich ihrer Merkmale, entsprechen/entspricht den folgenden Vorschriften in … [Hinweis: Geben sie den Mitgliedstaat an, in dem die Waren oder die betreffende Art von Waren vorgeblich rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden/wurde.]: … [Hinweis: Geben Sie den Titel und die amtliche Fundstelle der einzelnen in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften und — falls für die Waren ein Vorabgenehmigungsverfahren erforderlich war — die Fundstelle der Genehmigungsentscheidung an.] oder Die oben beschriebenen Waren bzw. die Art von Waren unterliegen/unterliegt keinerlei einschlägigen Vorschriften in ... [Hinweis: Geben sie den Mitgliedstaat an, in dem die Waren oder die betreffende Art von Waren vorgeblich rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden/wurde.].
4.2. Fundstelle des Konformitätsbewertungsverfahrens für die Waren bzw. die betreffende Art von Waren oder Fundstelle der Prüfberichte etwaiger Prüfungen durch eine Konformitätsbewertungsstelle, einschließlich des Namens und der Anschrift dieser Stelle (falls ein solches Verfahren oder solche Prüfungen durchgeführt wurden): …
5. Weitere Angaben, die für eine Bewertung, ob die Waren bzw. die betreffende Art von Waren in dem in Nummer 4.1 genannten Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind/ist, als relevant erachtet werden: …
6. Dieser Teil der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung wurde unter der alleinigen Verantwortung des in Nummer 2 genannten Wirtschaftsakteurs verfasst.
Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum): (Name, Funktion) (Unterschrift):Teil II
- 7.
- Erklärung und Angaben zum Inverkehrbringen der Waren bzw. der betreffenden Art von Waren
7.1. Die in Teil I beschriebene/n Waren bzw. betreffende Art von Waren werden/wird auf dem Markt des in Nummer 4.1 genannten Mitgliedstaats für Endnutzer bereitgestellt.
7.2. Angabe, dass die Waren bzw. die betreffende Art von Waren für Endnutzer in dem in Nummer 4.1 genannten Mitgliedstaat bereitgestellt werden/wird, einschließlich genauer Angabe des Datums, an dem die Waren erstmals auf dem Markt in diesem Mitgliedstaat für Endnutzer bereitgestellt wurden: …
8. Weitere Angaben, die für eine Bewertung, ob die Waren bzw. die betreffende Art von Waren in dem in Nummer 4.1 genannten Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind/ist, als relevant erachtet werden: …
9. Dieser Teil der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung wurde unter der alleinigen Verantwortung von … [Hinweis: Geben Sie den Namen und die Anschrift des Unterzeichners des Teils II der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung an: Hersteller und gegebenenfalls sein Bevollmächtigter oder Einführer oder Händler.] verfasst.
Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum): (Name, Funktion) (Unterschrift):Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1).
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