Artikel 13 VO (EU) 2019/517

Beaufsichtigung

(1) Die Kommission überwacht und beaufsichtigt die Organisation und Verwaltung der TLD .eu durch das Register.

(2) Die Kommission prüft die Solidität des Finanzmanagements, die Einhaltung der Verordnung und die Einhaltung der in Artikel 11 genannten Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu durch das Register. Die Kommission kann zu diesem Zweck Informationen beim Register anfordern.

(3) Die Kommission kann dem Register im Rahmen ihrer Beaufsichtigungstätigkeit spezielle Anweisungen zur Berichtigung oder Verbesserung der Organisation und Verwaltung der TLD .eu geben.

(4) Zu den Ergebnissen der in diesem Artikel vorgesehenen Beaufsichtigung sowie zu Möglichkeiten der Verbesserung der Organisation und Verwaltung der TLD .eu durch das Register kann die Kommission bei Bedarf die .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe und sonstige einschlägige Interessenträger konsultieren und sich von Sachverständigen beraten lassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.