Präambel VO (EU) 2019/517
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Domäne oberster Stufe (TLD — Top-Level Domain) .eu wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission(4) eingerichtet. Seit dem Erlass dieser Verordnungen haben sich sowohl der politische und rechtliche Kontext in der Union als auch das Online-Umfeld und der Markt beträchtlich verändert.
- (2)
- Die rasche Weiterentwicklung des TLD-Marktes und des dynamischen digitalen Umfelds erfordert ein zukunftsfestes und flexibles Regelungsumfeld. Die TLD .eu ist eine der am häufigsten verwendeten länderspezifischen TLDs (ccTLD — country code Top-Level Domain). Die TLD .eu wird von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verwendet, unter anderem für europäische Projekte und Initiativen. Mit der TLD .eu wird bezweckt, durch verantwortungsvolle Verwaltung dazu beizutragen, im Internet die Identität der Union zu stärken und die Werte der Union zu fördern, etwa Mehrsprachigkeit, Achtung der Privatsphäre und der Sicherheit der Nutzer und Achtung der Menschenrechte, sowie bestimmte Prioritäten der Union im Internet voranzubringen.
- (3)
- Die TLDs sind ein wesentlicher Bestandteil der hierarchischen Struktur des Domänennamensystems (DNS) und gewährleisten ein interoperables System eindeutiger Kennungen, das weltweit in allen Anwendungen und allen Netzen zur Verfügung steht.
- (4)
- Mit der TLD .eu sollte gemäß den Artikeln 170 und 171 AEUV die Nutzung von Internet-Netzen und der Zugang zu diesen Netzen gefördert werden, indem neben den bestehenden ccTLDs oder den allgemeinen Domänen oberster Stufe (gTLD — generic Top-Level Domain) eine zusätzliche Registrierungsdomäne angeboten wird.
- (5)
- Mit der TLD .eu — einem eindeutigen und leicht wiedererkennbaren Kürzel — sollte eine deutlich erkennbare Verbindung zur Union und dem europäischen Markt hergestellt werden. Unternehmen, Organisationen und natürlichen Personen in der Union sollte damit die Registrierung eines Domänennamens in der TLD .eu ermöglicht werden. Ein solcher Domänenname ist für die Stärkung der Identität der Union im Internet wichtig. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 geändert werden, damit Unionsbürger ab dem 19. Oktober 2019 unabhängig von ihrem Wohnort einen Domänennamen in der TLD .eu registrieren lassen können.
- (6)
- Die Domänennamen in der TLD .eu sollten den Antragsberechtigten vorbehaltlich der Verfügbarkeit zugewiesen werden.
- (7)
- Die Kommission sollte die Zusammenarbeit zwischen dem Register, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und anderen Agenturen der Union voranbringen, damit gegen spekulative und missbräuchliche Registrierungen von Domänennamen, einschließlich Domänenbesetzungen, vorgegangen wird, und sie sollte — insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — einfache Verwaltungsverfahren bereitstellen.
- (8)
- Im Interesse des besseren Schutzes der Rechte der Vertragspartner des Registers bzw. der Registrierstellen sollten Streitigkeiten über die Registrierung von Domänennamen in der TLD .eu von Stellen beigelegt werden, die ihren Sitz in der Union haben und das jeweils einschlägige nationale Recht anwenden; Rechte und Pflichten, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben und von den Mitgliedstaaten oder der Union anerkannt werden, bleiben hiervon unberührt.
- (9)
- Die Kommission sollte in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren mit Blick auf die Kosteneffizienz und die Einfachheit der Verwaltung ein Register für die TLD .eu benennen. Um den digitalen Binnenmarkt zu fördern, eine europäische Identität der EU im Internet aufzubauen und zu länderübergreifenden Aktivitäten im Internet anzuregen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über Registrierungsvoraussetzungen, Auswahlkriterien und das Verfahren zur Benennung des Registers zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(5) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
- (10)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die Listen der von Mitgliedstaaten reservierten und gesperrten Domänennamen annehmen, die Grundsätze, die in den Vertrag zwischen der Kommission und dem Register aufzunehmen sind, festlegen und in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit — insbesondere zur Sicherstellung der ständigen Verfügbarkeit der Dienste — das Register benennen kann. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) ausgeübt werden. Diese Listen sollten vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Domänennamen unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten auf der zweiten Stufe bereits reservierten oder registrierten Domänennamen erstellt werden.
- (11)
- Die Kommission sollte mit dem benannten Register einen Vertrag schließen, der die für das Register geltenden detaillierten Grundsätze und Verfahren für die Organisation und Verwaltung der TLD .eu enthält. Der Vertrag sollte befristet und einmal verlängerbar sein, ohne dass es eines neuen Auswahlverfahrens bedarf.
- (12)
- Die Grundsätze der und die Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu sollten dem Vertrag zwischen der Kommission und dem benannten Register beigefügt werden.
- (13)
- Diese Verordnung lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Artikel 101 und 102 AEUV unberührt.
- (14)
- Das Register sollte die Grundsätze des Diskriminierungsverbots und der Transparenz einhalten und Maßnahmen zur Wahrung des fairen Wettbewerbs treffen, die vorab von der Kommission genehmigt werden müssen, insbesondere wenn es Dienstleistungen für Unternehmen erbringt, mit denen es auf den nachgelagerten Märkten im Wettbewerb steht.
- (15)
- Die Zentralstelle für die Vergabe von Internet-Namen und -Adressen (ICANN — Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) hat gegenwärtig die Zuständigkeit für die Koordinierung der Delegierung der Kürzel, die ccTLDs verkörpern, an bestimmte Register. Das Register sollte einen entsprechenden Vertrag mit der ICANN schließen, in dem die Delegierung des ccTLD-Kürzels .eu unter Beachtung der vom Beratungsausschuss der Regierungen (GAC — Governmental Advisory Committee) festgelegten einschlägigen Grundsätze geregelt sind.
- (16)
- Das Register sollte einen geeigneten Vertrag über die Datenhinterlegung (escrow agreement) schließen, sodass insbesondere im Fall der Benennung eines anderen Registers oder bei unvorhergesehenen Umständen die Erbringung von Diensten an die lokale Internetgemeinschaft mit minimalen Störungen weiterhin möglich ist. Das Register sollte dem Hinterleger (escrow agent) täglich eine elektronische Kopie des aktuellen Inhalts der Datenbank der TLD .eu übergeben.
- (17)
- Die vorgesehenen alternativen Streitbeilegungsverfahren (ADR — alternative dispute resolution) sollten mit der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(7) vereinbar sein und den internationalen bewährten Verfahren in diesem Bereich, insbesondere den einschlägigen Empfehlungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO — World Intellectual Property Organisation), Rechnung tragen, um spekulative und missbräuchliche Registrierungen so weit wie möglich zu verhindern. Diese alternativen Streitbeilegungsverfahren sollten einheitlichen Verfahrensregeln entsprechen, die mit der einheitlichen Streitbeilegungsregelung für Domänennamen (Uniform Domain Name Dispute-Resolution Policy) der ICANN vereinbar sind.
- (18)
- Die Regelung für die missbräuchliche Registrierung von Domänennamen in der TLD .eu sollte eine Überprüfung der eingehenden Daten durch das Register umfassen, die sich insbesondere auf die Identität der Registranten bezieht, sowie den Widerruf und die Sperrung von Domänennamen für eine künftige Registrierung vorsehen, die gemäß einem rechtskräftigen Urteil eines Gerichts eines Mitgliedstaats verleumderisch, rassistisch oder sonst in dem Mitgliedstaat rechtswidrig sind. Das Register sollte äußerste Sorgfalt walten lassen, um die Richtigkeit der bei ihm eingehenden und in seinem Besitz befindlichen Daten sicherzustellen. Im Rahmen des Verfahrens für den Widerruf sollte dem Inhaber des Domänennamens hinreichend Gelegenheit geboten werden, etwaige Verstöße gegen die Registrierungsvoraussetzungen oder -anforderungen zu beheben bzw. etwaige fällige Schulden zu begleichen, bevor der Widerruf wirksam wird.
- (19)
- Ein Domänenname, der mit einem anderen Namen, an dem Rechte nach nationalem oder Unionsrecht bestehen, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt und der registriert worden ist, ohne dass Rechte oder ein legitimes Interesse an diesem Domänennamen bestehen, sollte grundsätzlich widerrufen und erforderlichenfalls dem rechtmäßigen Inhaber übertragen werden. Wenn feststeht, dass ein Domänenname in böswilliger Absicht verwendet wurde, sollte er stets widerrufen werden.
- (20)
- Das Register sollte klare Strategien festlegen, mit denen es anstrebt, missbräuchliche Registrierungen von Domänennamen rasch zu erkennen, und es sollte erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden und anderen mit Cybersicherheit und Informationssicherheit befassten öffentlichen Stellen zusammenarbeiten, die im Besonderen in die Bekämpfung derartiger Registrierungen eingebunden sind, etwa den nationalen IT-Notfallteams (CERT — national computer emergency response team).
- (21)
- Das Register sollte die Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung der Kriminalität unterstützen, indem es technische und organisatorische Vorkehrungen trifft, damit die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts und des Unionsrechts zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten auf die Daten des Registers zugreifen können.
- (22)
- Die Durchführung dieser Verordnung sollte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten erfolgen. Das Register sollte die einschlägigen Datenschutzvorschriften, Grundsätze und Leitlinien der Union befolgen und insbesondere die einschlägigen Sicherheitsanforderungen sowie die Grundsätze der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Beschränkung auf den Zweck und Angemessenheit der Frist für die Speicherung der Daten einhalten. Ferner sollte der Schutz personenbezogener Daten durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen ein festes Merkmal aller entwickelten und gepflegten Datenverarbeitungssysteme und Datenbanken sein.
- (23)
- Um eine wirksame regelmäßige Beaufsichtigung sicherzustellen, sollte sich das Register auf eigene Kosten mindestens alle zwei Jahre von einer unabhängigen Stelle im Rahmen eines Konformitätsbewertungsberichts prüfen lassen, um zu bestätigen, dass es die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Das Register sollte diesen Bericht gemäß dem Vertrag mit der Kommission dieser vorlegen.
- (24)
- Der zwischen der Kommission und dem Register geschlossene Vertrag sollte Verfahren zur Verbesserung der Organisation und Verwaltung der TLD .eu durch das Register gemäß den Anweisungen der Kommission, die sich aus den in dieser Verordnung vorgesehenen Beaufsichtigung durch die Kommission ergeben, vorsehen.
- (25)
- Der Rat bekräftigte in seinen Schlussfolgerungen vom 27. November 2014 zur Internet-Governance die Zusage der Union, Multi-Stakeholder-Governance-Strukturen zu fördern, die auf kohärenten, weltweiten Internet-Governance-Grundsätzen beruhen. Eine alle Beteiligte einschließende Internet-Governance umfasst die Entwicklung und Anwendung gemeinsamer Grundsätze, Normen, Regeln, Entscheidungsverfahren und Programme, mit denen die Weiterentwicklung und Nutzung des Internets durch die Regierungen und Behörden, die Privatwirtschaft, die Zivilgesellschaft, internationale Organisationen und die Fachkreise im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse beeinflusst werden.
- (26)
- Eine .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe sollte eingesetzt werden und die Aufgabe haben, die Kommission zu beraten, um die Beiträge zur verantwortungsvollen Führung des Registers zu stärken und auf eine breitere Grundlage zu stellen. Die Gruppe sollte das Modell der Multi-Stakeholder-Governance des Internets verkörpern, und ihre Mitglieder, ausgenommen jene aus den Behörden der Mitgliedstaaten und von internationalen Organisationen, sollten von der Kommission auf der Grundlage eines offenen, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahrens ernannt werden. Der Vertreter der Behörden der Mitgliedstaaten sollte auf der Grundlage eines Rotationsverfahrens benannt werden, bei dem eine ausreichende Kontinuität bei der Mitwirkung in der Gruppe sichergestellt ist.
- (27)
- Die Kommission sollte eine Bewertung der Wirksamkeit und Funktionsweise der TLD .eu durchführen. Bei der Bewertung sollten die Verfahrensweisen des benannten Registers und die Relevanz seiner Aufgaben betrachtet werden. Die Kommission sollte überdies dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte vorlegen, in denen sie das Funktionieren der TLD .eu bewertet.
- (28)
- Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) anerkannt wurden und in den Verträgen verankert sind, insbesondere dem Schutz personenbezogener Daten, dem Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit sowie dem Verbraucherschutz. Es sollten geeignete Verfahren der Union eingehalten werden, wenn dafür Sorge getragen wird, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften, die diese Verordnung berühren, mit dem Unionsrecht und insbesondere der Grundrechtecharta im Einklang stehen. Bei Zweifeln an der Einhaltung des Unionsrechts sollte das Register die Kommission um Anleitung ersuchen.
- (29)
- Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bereitstellung einer europaweiten TLD zusätzlich zu den nationalen ccTLDs, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen des Umfangs und der Auswirkungen des Vorhabens auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (30)
- Um die Gefahr einer Störung der Dienste der TLD .eu während der Umstellung vom alten auf den neuen Rechtsrahmen zu begrenzen, sind in dieser Verordnung Übergangsbestimmungen vorgesehen.
- (31)
- Die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 sollte daher geändert und aufgehoben werden, und die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 sollte aufgehoben werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 112.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Februar 2019.
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu” (ABl. L 113 vom 30.4.2002, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu” und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 40).
- (5)
ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
- (6)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- (7)
Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).
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