ANHANG I VO (EU) 2019/521

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1.1.2.2.2 erhält die Tabelle 1.1 folgende Fassung:

Tabelle 1.1

Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte

Akute Toxizität: gewässergefährdend
Gefahrenklassen Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte

Kategorien 1-3

0,1 %

Kategorie 4

1 %
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut 1 %(1)
schwere Augenschädigung/Augenreizung 1 %(2)
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3 1 %(3)
Aspirationsgefahr 1 %

akut gewässergefährdend der Kategorie 1

0,1 %(4)

chronisch gewässergefährdend der Kategorie 1

0,1 %(4)

chronisch gewässergefährdend der Kategorien 2-4

1 %

b)
Abschnitt 1.1.3.7. erhält folgende Fassung:

1.1.3.7.
Aerosole

Für die Einstufung von in den Kapiteln 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.8 und 3.9 behandelten Gemischen gilt, dass ein Gemisch in Form eines Aerosols in dieselbe Gefahrenkategorie wie die getestete nichtaerosole Form des Gemisches einzustufen ist, sofern das zugefügte Treibgas sich beim Sprühen nicht auf die gefährlichen Eigenschaften des Gemisches auswirkt.

c)
Abschnitt 1.3.2.1. erhält folgende Fassung:

1.3.2.1.
Werden Propan, Butan und Flüssiggas oder ein diese Stoffe enthaltendes Gemisch, das nach den Kriterien dieses Anhangs eingestuft ist, in geschlossenen nachfüllbaren Flaschen oder in nicht nachfüllbaren Kartuschen gemäß EN 417 als Brenngase, die nur zur Verbrennung freigesetzt werden, in den Verkehr gebracht (aktuelle Ausgabe von EN 417 über „Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas, mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von tragbaren Geräten — Herstellung, Prüfung und Kennzeichnung” ), müssen diese Flaschen oder Kartuschen nur mit dem entsprechenden Piktogramm und den Gefahren- und Sicherheitshinweisen bezogen auf die Entzündbarkeit gekennzeichnet werden.

2.
Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 2.1.1.1. Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den vorangegangenen Buchstaben a und b genannt sind, jedoch hergestellt werden, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

b)
In Abschnitt 2.1.2.2. Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Erzeugnisse, die nicht massenexplosionsfähig sind:

Erzeugnisse, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe oder Gemische enthalten

und eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Weiterleitung aufweisen.

c)
Abschnitt 2.1.4.1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Einige explosive Stoffe und Gemische sind mit Wasser oder Alkohol befeuchtet, mit anderen Stoffen verdünnt oder in Wasser oder anderen Flüssigkeiten gelöst oder suspendiert, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken oder zu verringern. Sie kommen für die Einstufung als desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff in Betracht (siehe Kapitel 2.17).”

d)
In Abschnitt 2.1.4.1. erhält Abbildung 2.1.3 folgende Fassung:

Abbildung 2.1.3

(1)
Einzelheiten siehe Kapitel 3.3 der UN RTDG, Modellvorschriften.

e)
Abschnitt 2.1.4.3. wird wie folgt geändert:

i)
Der einleitende Wortlaut erhält folgende Fassung:

2.1.4.3.
Das Aufnahmeverfahren für die Gefahrenklasse „explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff” muss nicht angewendet werden, wenn:

ii)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
bei einem organischen Stoff oder einem homogenen Gemisch organischer Stoffe, der/das eine chemische Gruppe (oder chemische Gruppen) enthält, die auf explosive Eigenschaften hinweisen,

die exotherme Zersetzungsenergie kleiner als 500 J/g ist oder

die exotherme Zersetzung bei 500 °C oder mehr einsetzt,

wie in Tabelle 2.1.3 angegeben.

iii)
Die Tabelle 2.1.3 wird zu Abschnitt 2.1.4.3 Buchstabe c hinzugefügt:

Tabelle 2.1.3

Entscheidung über die Anwendung des Aufnahmeverfahrens für die Gefahrenklasse „explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff” auf einen organischen Stoff oder ein homogenes Gemisch organischer Stoffe

Zersetzungsenergie

(J/g)

Onset-Temperatur der Zersetzung

(°C)

Aufnahmeverfahren anwenden?

(Ja/Nein)

< 500 < 500 Nein
< 500 ≥ 500 Nein
≥ 500 < 500 Ja
≥ 500 ≥ 500 Nein

Die exotherme Zersetzungsenergie kann mit einem geeigneten kalorimetrischen Verfahren bestimmt werden (siehe Abschnitt 20.3.3.3 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien).

f)
In Abschnitt 2.2. erhält der Titel folgende Fassung:

2.2.
Entzündbare Gase

g)
Abschnitt 2.2.1 erhält folgende Fassung:

2.2.1.
Begriffsbestimmungen

2.2.1.1. Entzündbares Gas:
Gas oder Gasgemisch, das in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa einen Explosionsbereich hat.
2.2.1.2. Selbstentzündliches (pyrophores) Gas:
ein entzündbares Gas, das dazu neigt, sich in Luft bei einer Temperatur von 54 °C oder weniger spontan zu entzünden.
2.2.1.3. Chemisch instabiles Gas:
entzündbares Gas, das auch in Abwesenheit von Luft oder Sauerstoff explosionsartig reagieren kann.

h)
Die Abschnitte 2.2.2.1. und 2.2.2.2. erhalten folgende Fassung:

2.2.2.1.
„Ein entzündbares Gas wird nach Tabelle 2.2.1. in die Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft. Entzündbare Gase, die selbstentzündlich (pyrophor) und/oder chemisch instabil sind, werden stets in die Kategorie 1A eingestuft.”

Tabelle 2.2.1

Kriterien für die Kategorisierung entzündbarer Gase

Kategorie Kriterien
1A Entzündbare Gase

Gase, die bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa:

a)
entzündbar sind, wenn sie im Gemisch mit Luft mit einem Volumenanteil von 13 % oder weniger vorliegen oder
b)
in Luft einen Explosionsbereich von mindestens 12 Prozentpunkten haben, unabhängig von der unteren Explosionsgrenze,

außer wenn die Daten zeigen, dass sie die Kriterien der Kategorie 1B erfüllen.

Selbstentzündliche (pyrophore) Gase Entzündbare Gase, die sich in Luft bei einer Temperatur von 54 °C oder weniger spontan entzünden.
Chemisch instabile Gase A Entzündbare Gase, die bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa chemisch instabil sind.
B Entzündbare Gase, die bei einer Temperatur von mehr als 20 °C und/oder einem Druck von mehr als 101,3 kPa chemisch instabil sind.
1B Entzündbare Gase

Gase, die die Entzündbarkeitskriterien der Kategorie 1A erfüllen, jedoch weder selbstentzündlich (pyrophor) noch chemisch instabil sind und die entweder

a)
eine untere Explosionsgrenze von mehr als 6 % Volumenanteil in der Luft haben oder
b)
eine fundamentale Flammengeschwindigkeit von weniger als 10 cm/s haben.
2 Entzündbare Gase Gase, die nicht in Kategorie 1A oder 1B und die im Gemisch mit Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa einen Explosionsbereich haben.

HINWEIS 1:
Aerosole sind nicht als entzündbare Gase einzustufen. Siehe Kapitel 2.3.
HINWEIS 2:
Liegen keine Daten vor, die eine Einstufung in Kategorie 1B zulassen, wird ein entzündbares Gas, das die Kriterien der Kategorie 1A erfüllt, grundsätzlich in die Kategorie 1A eingestuft.
HINWEIS 3:
Die spontane Entzündung selbstentzündlicher (pyrophorer) Gase erfolgt nicht immer unmittelbar und kann verzögert erfolgen.
HINWEIS 4:
Liegen keine Daten zu seinen pyrophoren Eigenschaften vor, wird ein entzündbares Gasgemisch als selbstentzündliches (pyrophores) Gas eingestuft, wenn es einen Volumenanteil von mehr als 1 % pyrophore Bestandteile enthält.

i)
In Abschnitt 2.2.3. erhält Tabelle 2.2.3. folgende Fassung:

Tabelle 2.2.3

Kennzeichnungselemente für entzündbare Gase

Kategorie 1A Gase, die in die Kategorie 1A eingestuft werden, weil sie die Kriterien für selbstentzündliche (pyrophore) oder instabile Gase der Kategorie A/B erfüllen Kategorie 1B Kategorie 2
Selbstentzündliches (pyrophores) Gas Chemisch instabiles Gas
Kategorie A Kategorie B
GHS-Piktogramm Kein Piktogramm
Signalwort Gefahr Gefahr Gefahr Gefahr Gefahr Achtung
Gefahrenhinweis H220: Extrem entzündbares Gas

H220: Extrem entzündbares Gas

H232: Kann sich bei Kontakt mit Luft spontan entzünden

H220: Extrem entzündbares Gas

H230: Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren

H220: Extrem entzündbares Gas

H231: Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren

H221: Entzündbares Gas H221: Entzündbares Gas
Sicherheitshinweise — Prävention P210

P210

P222

P280

P202

P210

P202

P210

P210 P210
Sicherheitshinweise — Reaktion

P377

P381

P377

P381

P377

P381

P377

P381

P377

P381

P377

P381

Sicherheitshinweise — Lagerung P403 P403 P403 P403 P403 P403
Sicherheitshinweise — Entsorgung

Das Einstufungsverfahren ist gemäß der nachstehenden Entscheidungslogik festgelegt (siehe Abbildung 2.2.1).

j)
In Abschnitt 2.2.3. wird nach Tabelle 2.2.2. folgender Absatz eingefügt:

„Ist ein entzündbares Gas oder Gasgemisch als selbstentzündlich (pyrophor) und/oder chemisch instabil eingestuft, sind alle relevanten Einstufungen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf dem Sicherheitsdatenblatt und die einschlägigen Elemente der Gefahrenkommunikation auf dem Kennzeichnungsetikett anzugeben.”

k)
In Abschnitt 2.2.3. erhält Abbildung 2.2.1. folgende Fassung:

Abbildung 2.2.1

(1)
Liegen keine Daten zur Selbstentzündung vor, wird ein entzündbares Gasgemisch als selbstentzündliches (pyrophores) Gas eingestuft, wenn es einen Volumenanteil von mehr als 1 % pyrophore Bestandteile enthält.

l)
In Abschnitt 2.2.3. wird Abbildung 2.2.2. gestrichen.
m)
Abschnitt 2.2.4. wird wie folgt geändert:

Abschnitt 2.2.4.1. erhält folgende Fassung:

2.2.4.1.
Die Entzündbarkeit ist durch Prüfungen zu bestimmen oder, sofern bei Gemischen genügend Daten vorliegen, durch Berechnung nach den von der ISO verabschiedeten Verfahren (vgl. ISO 10156 in der aktuellen Ausgabe, „Gasflaschen — Gase und Gasgemische — Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens zur Auswahl von Ventilausgängen” (Gas cylinders — Gases and gas mixtures — Determination of fire potential and oxidising ability for the selection of cylinder valve outlets) und, falls die fundamentale Flammengeschwindigkeit der Kategorie 1B verwendet wird, ISO 817 in der aktuellen Ausgabe „Kältemittel — Kurzzeichen und Sicherheitsklassifikation” , Anhang C: „Prüfverfahren für die Messung der Flammengeschwindigkeit von entzündbaren Gasen” (Refrigerants — Designation and safety classification, Annex C: Method of test for burning velocity measurement of flammable gases). Anstelle der Prüfvorrichtung nach ISO 10156 in der aktuellen Ausgabe kann die Prüfvorrichtung für das Rohrverfahren gemäß Abschnitt 4.2 der Norm DIN EN 1839 in der geänderten Fassung ( „Bestimmung der Explosionsgrenzen von Gasen und Dämpfen” ) verwendet werden.

Die folgenden Abschnitte 2.2.4.2. und 2.2.4.3. werden eingefügt:

2.2.4.2.
Die pyrophoren Eigenschaften sind bei 54 °C gemäß der Norm ISO/IEC 60079-20-1 ed1.0 (2010-01) „Explosionsfähige Atmosphären — Teil 20-1: Stoffliche Eigenschaften zur Klassifizierung von Gasen und Dämpfen — Prüfmethoden und Daten” (Explosive atmospheres — Part 20-1: Material characteristics for gas and vapour classification — Test methods and data) oder der Norm DIN 51794 „Prüfung von Mineralölkohlenwasserstoffen — Bestimmung der Zündtemperatur” zu bestimmen.
2.2.4.3.
Das Einstufungsverfahren für selbstentzündliche (pyrophore) Gase muss nicht angewendet werden, wenn die Erfahrung bei der Herstellung oder Handhabung zeigt, dass sich der Stoff in Kontakt mit Luft bei einer Temperatur von 54 °C oder weniger nicht spontan entzündet. Entzündbare Gasgemische, die nicht auf pyrophore Eigenschaften geprüft wurden und mehr als ein Prozent pyrophore Bestandteile enthalten, sind als selbstentzündliche (pyrophore) Gase einzustufen. Bei der Bewertung der Notwendigkeit einer Einstufung entzündbarer Gasgemische mit 1 % oder weniger pyrophoren Bestandteilen wird auf eine Beurteilung durch Experten zu den Eigenschaften und physikalischen Gefahren selbstentzündlicher (pyrophorer) Gase und ihrer Gemische zurückgegriffen. In diesem Fall ist die Prüfung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Beurteilung durch Experten darauf hindeutet, dass zusätzliche Daten zur Unterstützung des Einstufungsverfahrens benötigt werden.

n)
Abschnitt 2.2.4.2. wird wie folgt umnummeriert:

„2.2.4.4.”

o)
In Abschnitt 2.6.4.2. erhält der Wortlaut vor den Buchstaben a bis d folgende Fassung:

2.6.4.2.
Bei Gemischen(5), die bekannte entzündbare Flüssigkeiten in festgelegten Konzentrationen enthalten, muss der Flammpunkt nicht experimentell bestimmt werden, selbst wenn sie nichtflüchtige Bestandteile wie Polymere oder Additive enthalten, falls der nach der im nachstehenden Abschnitt 2.6.4.3 genannten Methode berechnete Flammpunkt des Gemisches mindestens 5 °C(6) über dem relevanten Einstufungskriterium liegt und sofern:

p)
Abschnitt 2.7.2.2. erhält folgende Fassung:

2.7.2.2.
Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen sind als entzündbare Feststoffe einzustufen, wenn sie entzündet werden können und die Reaktion sich in 10 Minuten oder weniger über die gesamte Länge der Probe (100 mm) ausbreitet.

q)
In Abschnitt 2.12.2.1. erhält Tabelle 2.12.1 folgende Fassung:

Tabelle 2.12.1

Kriterien für Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

Kategorie Kriterien
1 Alle Stoffe oder Gemische, die bei Raumtemperatur heftig mit Wasser reagieren, wobei das entwickelte Gas im Allgemeinen dazu neigt, sich spontan zu entzünden, oder die bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagieren, wobei die Entwicklungsrate des entzündbaren Gases mindestens 10 Liter pro Kilogramm des zu prüfenden Stoffes innerhalb einer Minute beträgt
2 Alle Stoffe oder Gemische, die bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagieren, wobei die maximale Entwicklungsrate des entzündbaren Gases mindestens 20 Liter pro Kilogramm des zu prüfenden Stoffes pro Stunde beträgt, und die die Kriterien für Kategorie 1 nicht erfüllen
3 Alle Stoffe oder Gemische, die bei Raumtemperatur langsam mit Wasser reagieren, wobei die maximale Entwicklungsrate des entzündbaren Gases mehr als 1 Liter pro Kilogramm des zu prüfenden Stoffes pro Stunde beträgt, und die die Kriterien für die Kategorien 1 und 2 nicht erfüllen

Hinweis:

Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt. Muss ein Stoff beispielsweise zum Zwecke der Lieferung oder der Beförderung in einer anderen physikalischen Form vorgelegt werden als der, in der er geprüft wurde, und von der angenommen wird, dass sie sein Verhalten in einem Einstufungstest wesentlich ändern wird, so muss der Stoff auch in der neuen Form geprüft werden.

r)
Folgender Abschnitt 2.17. wird angefügt:

2.17.
Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische

2.17.1.
Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen

2.17.1.1. Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische sind feste oder flüssige explosive Stoffe oder Gemische, die phlegmatisiert werden, um ihre explosiven Eigenschaften so zu unterdrücken, dass es zu keiner Massenexplosion kommt und sie nicht zu schnell abbrennen, sodass sie von der Gefahrenklasse „explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff” ausgenommen werden können (siehe auch Abschnitt 2.1.4.1 Absatz 3)(7).

2.17.1.2. Zur Gefahrenklasse der desensibilisierten explosiven Stoffe/Gemische gehören
a)
feste desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische: explosive Stoffe oder Gemische, die mit Wasser oder Alkohol befeuchtet oder mit anderen Stoffen verdünnt sind und ein homogenes festes Gemisch bilden, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken.

HINWEIS: Dazu gehört auch die Desensibilisierung durch Bildung von Hydraten der Stoffe.

b)
Flüssige desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische: explosive Stoffe oder Gemische, die in Wasser oder anderen Flüssigkeiten gelöst oder suspendiert sind und ein homogenes flüssiges Gemisch bilden, um ihre explosiven Eigenschaften zu unterdrücken.

2.17.2.
Einstufungskriterien

2.17.2.1. Alle explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff in einem desensibilisierten Zustand sind für diese Klasse in Betracht zu ziehen, es sei denn,
a)
sie sollen eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorrufen;
b)
es besteht Massenexplosionsgefahr gemäß Prüfserie 6 (a) oder Prüfserie 6 (b) oder die korrigierte Abbrandgeschwindigkeit gemäß der Prüfung der Abbrandgeschwindigkeit nach Teil V Unterabschnitt 51.4 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, ist mehr als 1200 kg/min, oder
c)
die exotherme Zersetzungsenergie ist kleiner als 300 J/g.

HINWEIS 1: Stoffe oder Gemische, die im desensibilisierten Zustand das Kriterium nach Buchstabe a oder b erfüllen, werden als explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff eingestuft (siehe Kapitel 2.1). Stoffe oder Gemische, die das Kriterium nach Buchstabe c erfüllen, können in den Geltungsbereich anderer physischer Gefahrenklassen fallen.

HINWEIS 2: Die exotherme Zersetzungsenergie kann mit einem geeigneten kalorimetrischen Verfahren abgeschätzt werden (siehe Abschnitt 20 Unterabschnitt 20.3.3.3 in Teil II der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien).

2.17.2.2. Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische werden entsprechend der korrigierten Abbrandgeschwindigkeit (Ac) unter Verwendung des Prüfverfahrens in Teil V Unterabschnitt 51.4 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, „Abbrandrate (Außenbrandprüfung)” in eine der vier Kategorien dieser Klasse gemäß Tabelle 2.17.1 eingestuft und für die Lieferung und Verwendung verpackt:

Tabelle 2.17.1.

Kriterien für desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische

KategorieKriterien
1Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische mit einer korrigierten Abbrandgeschwindigkeit (AC) von mindestens 300 kg/min, jedoch nicht mehr als 1200 kg/min
2Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische mit einer korrigierten Abbrandgeschwindigkeit (AC) von mindestens 140 kg/min, jedoch weniger als 300 kg/min
3Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische mit einer korrigierten Abbrandgeschwindigkeit (AC) von mindestens 60 kg/min, jedoch weniger als 140 kg/min
4Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische mit einer korrigierten Abbrandgeschwindigkeit (AC) von weniger als 60 kg/min

Hinweis 1: Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische sind so bereitzustellen, dass sie homogen bleiben und sich bei normaler Lagerung und Handhabung, insbesondere wenn sie durch Befeuchtung desensibilisiert sind, nicht auftrennen. Der Hersteller/Lieferant macht auf dem Sicherheitsdatenblatt Angaben über die Haltbarkeit und gibt Anweisungen zur Überprüfung der Desensibilisierung. Unter bestimmten Bedingungen kann der Gehalt des Desensibilisierungsmittels (z. B. Phlegmatisierungsmittel, Befeuchtungsmittel oder -behandlung) während der Lieferung und Verwendung abnehmen, sodass das Gefährdungspotenzial der desensibilisierten explosiven Stoffe/Gemische zunehmen kann. Außerdem enthält das Sicherheitsdatenblatt Empfehlungen zur Vermeidung einer erhöhten Gefahr durch Feuer, Druckstoß oder Sprengstücke, wenn der Stoff oder das Gemisch nicht ausreichend desensibilisiert ist.

Hinweis 2: Explosive Eigenschaften desensibilisierter explosiver Stoffe/Gemische werden durch die Prüfserie 2 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, bestimmt und sind im Sicherheitsdatenblatt anzugeben.

Hinweis 3: Für die Zwecke der Lagerung, Lieferung und Verwendung fallen desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische nicht zusätzlich in den Anwendungsbereich der Kapitel 2.1 (Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff), 2.6 (Entzündbare Flüssigkeiten) und 2.7 (Entzündbare Feststoffe).

2.17.3.
Gefahrenkommunikation

Bei flüssigen oder festen Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 2.17.2 zu verwenden.

Tabelle 2.17.2

Kennzeichnungselemente für desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische

Kategorie 1Kategorie 2Kategorie 3Kategorie 4
GHS-Piktogramm
SignalwortGefahrGefahrAchtungAchtung
GefahrenhinweiseH206: Gefahr durch Feuer, Druckstoß oder Sprengstücke; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wirdH207: Gefahr durch Feuer oder Sprengstücke; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wirdH207: Gefahr durch Feuer oder Sprengstücke; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wirdH208: Gefahr durch Feuer; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wird
Sicherheitshinweise Prävention

P210

P212

P230

P233

P280

P210

P212

P230

P233

P280

P210

P212

P230

P233

P280

P210

P212

P230

P233

P280

Sicherheitshinweise — Reaktion

P370 +

P380+

P375

P370 +

P380+

P375

P370 +

P380+

P375

P371 +

P380 +

P375

Sicherheitshinweise — LagerungP401P401P401P401
Sicherheitshinweise — EntsorgungP501P501P501P501

2.17.4.
Zusätzliche Erwägungen für die Einstufung

Abbildung 2.17.1

2.17.4.1. Das Einstufungsverfahren für desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische muss nicht angewendet werden, wenn
a)
die Stoffe oder Gemische keine explosiven Stoffe/Gemische gemäß den Kriterien in Kapitel 2.1 enthalten oder
b)
die exotherme Zersetzungsenergie kleiner als 300 J/g ist.

2.17.4.2. Die exotherme Zersetzungsenergie wird anhand der bereits desensibilisierten explosiven Stoffe/Gemische (d. h. der homogenen festen oder flüssigen Gemische aus explosiven Stoffen/Gemischen und dem Stoff/den Stoffen zur Unterdrückung der explosiven Eigenschaften) bestimmt. Die exotherme Zersetzungsenergie kann mit einem geeigneten kalorimetrischen Verfahren abgeschätzt werden (siehe Abschnitt 20 Unterabschnitt 20.3.3.3 der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien).

3.
Teil 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 3.1.1.1. erhält folgende Fassung:

3.1.1.1.
Akute Toxizität bedeutet schwerwiegende schädliche Wirkungen auf die Gesundheit (d. h. Letalität), die nach einer einmaligen oder kurzfristigen oralen, dermalen oder inhalativen Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch auftreten.

b)
In Abschnitt 3.1.2.1. erhält der einleitende Absatz folgende Fassung:

3.1.2.1.
Stoffe können nach ihrer akuten Toxizität bei oraler, dermaler oder inhalativer Exposition gemäß den numerischen Ausschlusskriterien der folgenden Tabelle einer von vier Gefahrenkategorien zugeordnet werden. Die akute Toxizität wird als (approximativer) LD50-Wert (oral, dermal), als (approximativer) LC50-Wert (inhalativ) oder als Schätzwert Akuter Toxizität (acute toxicity estimates — ATE) ausgedrückt. Während einige In-vivo-Verfahren die LD50-/LC50-Werte direkt bestimmen, berücksichtigen andere neuere In-vivo-Verfahren (die z. B. weniger Tiere verwenden) andere Indikatoren für die akute Toxizität, wie z. B. signifikante klinische Anzeichen von Toxizität, die als Referenz für die Zuordnung der Gefahrenkategorie dienen. Im Anschluss an Tabelle 3.1.1 finden sich genauere Erläuterungen.

c)
In Abschnitt 3.1.2.1. erhält Tabelle 3.1.1. folgende Fassung:

Tabelle 3.1.1

Schätzwerte Akuter Toxizität (ATE) und Kriterien für Gefahrenkategorien akuter Toxizität

d)
Abschnitt 3.2.1.1. erhält folgende Fassung:

3.2.1.1. Ätzwirkung auf die Haut:
das Erzeugen einer irreversiblen Hautschädigung, d. h. einer offensichtlichen, durch die Epidermis bis in die Dermis reichenden Nekrose, die nach Exposition gegenüber dem Stoff oder Gemisch auftritt.
Hautreizung:
das Erzeugen einer reversiblen Hautschädigung, die nach Exposition gegenüber dem Stoff oder Gemisch auftritt.

e)
Abschnitt 3.3.1.1. erhält folgende Fassung:

3.3.1.1. Schwere Augenschädigung:
das Erzeugen von Gewebeschäden im Auge oder schwerwiegende Verschlechterungen des Sehvermögens nach Exposition des Auges gegenüber einem Stoff oder Gemisch, die nicht vollständig reversibel sind.
Augenreizung:
das Erzeugen von Veränderungen am Auge nach Exposition des Auges gegenüber einem Stoff oder Gemisch, die vollständig reversibel sind.

f)
Abschnitt 3.4.1.1. erhält folgende Fassung:

3.4.1.1. Sensibilisierung der Atemwege:
eine Überempfindlichkeit der Atemwege nach dem Einatmen eines Stoffes oder Gemisches.

g)
Abschnitt 3.4.1.2. erhält folgende Fassung:

3.4.1.2. Sensibilisierung der Haut:
eine allergische Reaktion, die nach einem Hautkontakt mit einem Stoff oder einem Gemisch auftritt.

h)
Abschnitt 3.4.2.1.3.1. erhält folgende Fassung:

3.4.2.1.3.1.
Zu den Daten aus geeigneten Tierstudien(8), die als Hinweis darauf gewertet werden können, dass ein Stoff beim Einatmen Sensibilisierungen beim Menschen(9) hervorrufen kann, gehören beispielsweise:

a)
Bestimmung des Immunglobulin E (IgE) und anderer spezifischer immunologischer Parameter, beispielsweise an Mäusen,
b)
spezifische Lungenreaktionen bei Meerschweinchen.

i)
In Abschnitt 3.4.3.3.2. erhält Tabelle 3.4.6 Hinweis 1 folgende Fassung:

Hinweis 1:

Dieser Konzentrationsgrenzwert für die Auslösung einer allergischen Reaktion wird für die Anwendung der besonderen Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang II Abschnitt 2.8 eingesetzt, um bereits sensibilisierte Personen zu schützen. Enthält das Gemisch einen Bestandteil, der diese Konzentration erreicht oder überschreitet, ist ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich. Bei sensibilisierenden Stoffen mit einem spezifischen Konzentrationsgrenzwert ist der Konzentrationsgrenzwert für die Auslösung einer allergischen Reaktion auf ein Zehntel des spezifischen Konzentrationsgrenzwerts festzulegen.

j)
Abschnitt 3.5.1.1. erhält folgende Fassung:

3.5.1.1. Keimzellmutagenität:
vererbbare Genmutationen, einschließlich vererbbare strukturelle und numerische Chromosomenaberrationen in Keimzellen, die nach der Exposition gegenüber einem Stoff oder einem Gemisch auftreten.

k)
Abschnitt 3.5.1.1. wird wie folgt umnummeriert:

3.5.1.2. Mutation:
eine dauerhafte Veränderung von Menge oder Struktur des genetischen Materials einer Zelle. Der Begriff „Mutation” gilt sowohl für vererbbare genetische Veränderungen, die sich im Phänotyp ausdrücken können, als auch für die zugrunde liegenden DNA-Veränderungen, sofern sie bekannt sind (einschließlich spezifischer Basenpaar-Veränderungen und chromosomaler Translokationen). Die Begriffe „mutagen/keimzellmutagen” und „Mutagen” werden bei Stoffen verwendet, die zu einer gesteigerten Mutationshäufigkeit in Populationen von Zellen und/oder Organismen führen.

l)
Abschnitt 3.5.1.2. wird wie folgt umnummeriert:

3.5.1.3.
Die allgemeineren Begriffe „genotoxisch” und „Genotoxizität” werden bei Stoffen oder Prozessen verwendet, die die Struktur, den Informationsgehalt oder Segregation von DNA verändern, darunter auch solche, die durch die Störung normaler Replikationsabläufe DNA-Schäden verursachen oder die die DNA-Replikation auf nichtphysiologische Weise (vorübergehend) verändern. Die Ergebnisse von Genotoxizitätsprüfungen dienen in der Regel als Indikatoren für mutagene Wirkungen.

m)
Abschnitt 3.5.2.3.5. erhält folgende Fassung:

3.5.2.3.5.
In-vivo-Mutagenitätsprüfungen an Somazellen wie etwa:

Chromosomenaberrationstest am Knochenmark von Säugetieren;

Erythrozyten-Mikrokerntest an Säugetieren

n)
Abschnitt 3.6.1.1. erhält folgende Fassung:

3.6.1.1. Karzinogenität:

die Verursachung von Krebs oder eine Zunahme der Krebsinzidenz, die nach der Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch auftritt. Bei Stoffen und Gemischen, die in ordnungsgemäß durchgeführten Tierstudien gutartige und bösartige Tumore induziert haben, ist ebenfalls von der Annahme auszugehen, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff wahrscheinlich Krebs erzeugen kann, sofern nicht eindeutige Nachweise dafür vorliegen, dass der Mechanismus der Tumorbildung beim Menschen nicht von Bedeutung ist.

Die Einstufung, nach der von einem Stoff oder Gemisch eine Gefahr einer karzinogenen Wirkung ausgeht, beruht auf seinen inhärenten Eigenschaften und liefert keine Informationen über das Ausmaß des durch den Stoff oder das Gemisch verursachten Krebsrisikos für den Menschen.

o)
Abschnitt 3.7.1.1. erhält folgende Fassung:

3.7.1.1. Reproduktionstoxizität:

Beeinträchtigungen von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei Mann und Frau sowie Entwicklungstoxizität bei den Nachkommen, die nach der Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch auftreten/auftritt. Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gehen mit gewissen Anpassungen auf die Arbeitsdefinitionen zurück, die im EHC-Dokument Nr. 225 (Environmental Health Criteria: Umweltgesundheitskriterien) des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS — International Programme on Chemical Safety) mit dem Titel Principles for Evaluating Health Risks to Reproduction Associated with Exposure to Chemicals vereinbart worden sind. Für die Zwecke der Einstufung wird die bekannte Verursachung genetisch bedingter, an die Nachkommen vererbbarer Folgen in Abschnitt 3.5 „Keimzellmutagenität” behandelt, weil es nach dem vorliegenden Einstufungssystem als zweckmäßiger gilt, derartige Wirkungen in einer eigenen Gefahrenklasse als Keimzellmutagenität zu erfassen.

Bei diesem Einstufungssystem wird die Reproduktionstoxizität folgendermaßen unterteilt:

a)
Beeinträchtigung von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit,
b)
Entwicklungsschäden bei den Nachkommen.

Einige reproduktionstoxische Wirkungen lassen sich nicht klar der Beeinträchtigung von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit oder der Entwicklungstoxizität zuordnen. Stoffe und Gemische mit diesen Wirkungen werden trotzdem als reproduktionstoxische Stoffe eingestuft und mit einem allgemeinen Gefahrenhinweis versehen.

p)
Abschnitt 3.7.2.5.1. erhält folgende Fassung:

3.7.2.5.1.
Es sind eine ganze Reihe international akzeptierter Versuchsmethoden verfügbar; sie umfassen Methoden für die Prüfung auf Entwicklungstoxizität (z. B. OECD-Prüfungsleitlinie 414) sowie Methoden für toxikologische Untersuchungen über eine oder zwei Generationen (z. B. OECD-Leitlinien 415, 416 und 443).

q)
Abschnitt 3.8.1.1. erhält folgende Fassung:

3.8.1.1. Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition):
die spezifische, nichtletale toxische Wirkung auf Zielorgane, die nach einer einmaligen Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch auftritt. Dazu gehören alle eindeutigen Auswirkungen auf die Gesundheit, die Körperfunktionen beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob sie reversibel oder irreversibel sind, unmittelbar und/oder verzögert auftreten, sofern sie nicht ausdrücklich in den Abschnitten 3.1 bis 3.7 und 3.10 behandelt werden (siehe dazu auch Abschnitt 3.8.1.6).

r)
Abschnitt 3.8.3.4.1. erhält folgende Fassung:

3.8.3.4.1.
Gibt es keine zuverlässigen Nachweise oder Prüfdaten für das spezifische Gemisch selbst und können die Übertragungsgrundsätze nicht für seine Einstufung verwendet werden, dann beruht die Einstufung des Gemisches auf der Einstufung seiner Bestandteile. In diesem Fall ist das Gemisch als spezifisch zielorgantoxisch (unter Angabe des Organs) nach einmaliger Exposition, einzustufen, wenn mindestens ein Bestandteil als spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition) der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 eingestuft wurde und den entsprechenden allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die Kategorie 1 bzw. die Kategorie 2 gemäß Tabelle 3.8.3 erreicht oder übersteigt.

s)
In Abschnitt 3.8.3.4. wird Unterabschnitt 3.8.3.4.6. eingefügt:

3.8.3.4.6.
In Fällen, in denen das Additivitätsprinzip für Bestandteile der Kategorie 3 verwendet wird, gelten als „relevante Bestandteile” eines Gemisches jene, die in Konzentrationen von ≥ 1 % (in Gewichtsprozent (w/w) bei Feststoffen, Flüssigkeiten, Stäuben, Nebeln und Dämpfen; in Volumenprozent (v/v) bei Gasen) vorhanden sind, sofern kein Anlass zu der Annahme besteht, dass ein in einer Konzentration von < 1 % enthaltener Bestandteil dennoch für die Einstufung des Gemisches aufgrund von Atemwegsreizungen und narkotisierenden Wirkungen relevant ist.

t)
Abschnitt 3.9.1.1. erhält folgende Fassung:

3.9.1.1. Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition):
die spezifische toxische Wirkung auf Zielorgane, die nach wiederholter Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch auftritt. Dazu gehören alle erheblichen Auswirkungen auf die Gesundheit, die Körperfunktionen beeinträchtigen können, unabhängig davon, ob sie reversibel oder irreversibel sind, unmittelbar und/oder verzögert auftreten. Nicht eingeschlossen sind jedoch andere spezifische toxische Wirkungen, die eigens in den Abschnitten 3.1 bis 3.8 und 3.10 behandelt werden.

u)
Abschnitt 3.9.3.4.1. erhält folgende Fassung:

3.9.3.4.1.
Gibt es keine zuverlässigen Nachweise oder Prüfdaten für das spezifische Gemisch selbst und können die Übertragungsgrundsätze nicht für seine Einstufung verwendet werden, dann beruht die Einstufung des Gemisches auf der Einstufung seiner Bestandteile. In diesem Fall ist das Gemisch als spezifisch zielorgantoxisch (unter Angabe des Organs) nach wiederholter Exposition einzustufen, wenn mindestens ein Bestandteil als spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 eingestuft wurde und den entsprechenden allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die Kategorie 1 bzw. die Kategorie 2 gemäß Tabelle 3.9.4 erreicht oder übersteigt.

v)
Abschnitt 3.10.1.3. erhält folgende Fassung:

3.10.1.3. Aspirationsgefahr:
schwerwiegende akute Wirkungen, etwa durch Chemikalien hervorgerufene Pneumonie, Lungenschädigungen oder Tod nach Aspiration eines Stoffes oder Gemisches.

w)
In Abschnitt 3.10.3.3. wird ein neuer Unterabschnitt eingefügt:

3.10.3.3.1.1.
Als „relevante Bestandteile” eines Gemisches gelten jene, die in Konzentrationen von ≥ 1 % vorliegen.

x)
Abschnitt 3.10.3.3.1.1. wird umnummeriert und erhält folgende Fassung:

3.10.3.3.1.2.
Ein Gemisch wird in die Kategorie 1 eingestuft, wenn die Summe der Konzentrationen von Bestandteilen der Kategorie 1 ≥ 10 % beträgt und das Gemisch eine bei 40 °C gemessene kinematische Viskosität von ≤ 20,5 mm2/s aufweist.

y)
Abschnitt 3.10.3.3.1.2. wird umnummeriert und erhält folgende Fassung:

3.10.3.3.1.3.
Im Fall eines Gemisches, das aus zwei oder mehr nicht vermischten Schichten besteht, wird das gesamte Gemisch in die Kategorie 1 eingestuft, wenn in einer der nicht vermischten Schichten die Summe der Konzentrationen von Bestandteilen der Kategorie 1 ≥ 10 % beträgt und diese Schicht eine bei 40 °C gemessene kinematische Viskosität von ≤ 20,5 mm2/s aufweist.

4.
Teil 4 wird wie folgt geändert:

Abschnitt 4.1.3.5.5.3.1. erhält folgende Fassung:

4.1.3.5.5.3.1.
Zunächst werden sämtliche als Akut 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Falls die Summe der Konzentrationen (in %) dieser Bestandteile, multipliziert mit ihrem jeweiligen M-Faktor, ≥ 25 % beträgt, wird das gesamte Gemisch als Akut 1 eingestuft.

Fußnote(n):

(1)

Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.2.3.3.1).

(2)

Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.3.3.3.1).

(3)

Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt 3.8.3.4.6.).

(4)

Oder gegebenenfalls < 0,1 % (siehe Punkt 4.1.3.1).

(5)

Bislang ist die Berechnungsmethode für Gemische validiert, die bis zu sechs flüchtige Bestandteile enthalten. Zu diesen Bestandteilen können entzündbare Flüssigkeiten wie Kohlenwasserstoffe, Ether, Alkohole, Ester (außer Acrylate) und Wasser gehören. Die Methode wurde allerdings noch nicht für Gemische validiert, die halogenierte, schwefelhaltige und/oder phosphorhaltige Bestandteile sowie reaktive Acrylate enthalten.

(6)

Wenn der berechnete Flammpunkt weniger als 5 °C über dem relevanten Einstufungskriterium liegt, darf die Berechnungsmethode nicht angewandt werden. In einem solchen Fall ist der Flammpunkt experimentell zu ermitteln.

(7)

Instabile explosive Stoffe/Gemische gemäß der Definition in Abschnitt 2.1 können auch durch Desensibilisierung stabilisiert und somit als desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische eingestuft werden, sofern alle Kriterien von Kapitel 2.17 erfüllt sind. In diesem Fall sind die desensibilisierten explosiven Stoffe/Gemische nach der Prüfserie 3 (Teil I der UN RTDG, Handbuch über Prüfungen und Kriterien) zu prüfen, da Informationen über ihre Empfindlichkeit für mechanische Reize wahrscheinlich für die Festlegung der Bedingungen für die sichere Handhabung und Verwendung von Bedeutung sind. Die Ergebnisse sind im Sicherheitsdatenblatt anzugeben.

(8)

Zum heutigen Zeitpunkt ist noch kein etabliertes und validiertes Tiermodell für die Prüfung der Überempfindlichkeit der Atemwege verfügbar. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beurteilung der Beweiskraft von aus Tierstudien stammenden Daten wertvolle Informationen liefern.

(9)

Die Mechanismen, über die ein Stoff Asthmasymptome hervorruft, sind noch nicht vollständig bekannt. Zu Präventionszwecken gelten diese Stoffe jedoch als Atemwegsallergene. Lässt sich anhand der Datenlage allerdings nachweisen, dass diese Stoffe nur bei Personen mit bronchialer Überempfindlichkeit Asthmasymptome durch Reizung erzeugen, sind sie nicht als Atemwegsallergene zu betrachten.

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