Präambel VO (EU) 2019/532

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG(1), insbesondere Artikel 20 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Richtlinie (EU) 2011/16/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/822(2) geänderten Fassung sieht einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen vor. Für diesen Austausch sollte ein Standardformblatt, einschließlich der Sprachenregelung, verwendet werden.
(2)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 der Kommission(3) sollte daher geändert werden, um ein solches Standardformblatt zur Verfügung zu stellen.
(3)
Gemäß Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/16/EU darf das Standardformblatt nicht über die in Artikel 8ab Absatz 14 der Richtlinie 2011/16/EU aufgelisteten Elemente des Informationsaustauschs und andere mit diesen Elementen zusammenhängende Felder hinausgehen, die zur Erreichung der in Artikel 8ab genannten Ziele erforderlich sind. Damit der automatische Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen auch effektiv ist, vor allem in Fällen, in denen mehr als ein Intermediär oder relevanter Steuerpflichtiger zur Vorlage von Informationen verpflichtet ist, ist unbedingt ein zusätzliches Feld für die Referenznummer der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung aufzunehmen. Ist mehr als ein Intermediär oder relevanter Steuerpflichtiger zur Vorlage von Informationen verpflichtet, sollte eine einzige Referenznummer bei sämtlichem Austausch über dieselbe Gestaltung angegeben werden, damit diese Austauschvorgänge im Zentralverzeichnis einer einzigen Gestaltung zugeordnet werden können.
(4)
Aus Gründen der Kohärenz und Rechtssicherheit sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung an den in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/822 vorgesehenen Geltungsbeginn angepasst werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.

(2)

Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 19).

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