Artikel 3 VO (EU) 2019/543
(1) Ab dem 24. April 2019 erkennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen hinsichtlich ihrer elektronischen Fahrdynamik-Regelsysteme (ESC-Systeme) nur Genehmigungen an, die nach der UN-Regelung Nr. 140 erteilt wurden.
(2) Ab dem 24. April 2019 erkennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen hinsichtlich ihrer Reifendrucküberwachungssysteme nur Genehmigungen an, die nach der UN-Regelung Nr. 141 erteilt wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.