Präambel VO (EU) 2019/543
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)(1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit(2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG sind die Anforderungen aufgeführt, die für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen gelten. Diese Anforderungen umfassen Rechtsvorschriften der Union und in einigen Fällen UN-Regelungen, die im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen angenommen wurden und entweder verbindlich sind oder als Alternative zu den Anforderungen der Union gelten.
- (2)
- In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 sind die UN-Regelungen aufgeführt, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheit von Fahrzeugen verbindlich gelten.
- (3)
- Die Aufstellung der für die EG-Typgenehmigung anzuwendenden Vorschriften in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG und das Verzeichnis der verbindlichen UN-Regelungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 werden häufig aktualisiert, um der Anwendung neuer Anforderungen der jeweiligen UN-Regelungen auf Unionsebene Rechnung zu tragen.
- (4)
- Vor kurzem wurde im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa die UN-Regelung Nr. 0 über die internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug(3) angenommen, um Hindernisse für den Handel zwischen den diese UN-Regelung anwendenden Vertragsparteien (einschließlich der Union und ihrer Mitgliedstaaten) abzubauen und den Fahrzeugherstellern, die die Anerkennung ihrer Typgenehmigung in diesen Vertragsparteien beantragen, ein höheres Maß an Sicherheit zu bieten.
- (5)
- Es ist angezeigt, die Aufstellung der für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen anzuwendenden Vorschriften in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG sowie das Verzeichnis der verbindlichen UN-Regelungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 zu aktualisieren, um den durch die UN-Regelung Nr. 0 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen.
- (6)
- Die Tabelle in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2007/46/EG ist überholt. Daher ist es erforderlich, das Verzeichnis der UN-Regelungen, deren Anforderungen für die Zwecke der EG-Typgenehmigung als gleichwertig mit den Anforderungen der Union gelten, zu aktualisieren.
- (7)
- Ferner ist es erforderlich, das Verzeichnis der Angaben für die Zwecke der EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen in Anhang I und den Beschreibungsbogen in Anhang III Teil I Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG durch Bezugnahmen auf ein akustisches Fahrzeug-Warnsystem, das gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) oder der UN-Regelung Nr. 138(5) genehmigt werden soll, zu aktualisieren.
- (8)
- Am 1. September 2018 traten die neuen UN-Regelungen Nr. 140(6) und Nr. 141(7) in Kraft. Herstellern sollte ausreichend Zeit gewährt werden, damit sie ihre Fahrzeuge an die neuen Anforderungen anpassen können. Deshalb sollte klargestellt werden, dass diese Anforderungen für die Zwecke der EG-Typgenehmigung nur für neue Fahrzeugtypen hinsichtlich ihrer elektronischen Fahrdynamik-Regelsysteme (ESC-Systeme) und Reifendrucküberwachungssysteme gelten.
- (9)
- Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge” —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.
- (3)
ABl. L 135, 31.5.2018, S. 1.
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131).
- (5)
ABl. L 9 vom 13.1.2017, S. 33
- (6)
ABl. L 269 vom 26.10.2018, S. 17.
- (7)
ABl. L 269 vom 26.10.2018, S. 36.
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