Präambel VO (EU) 2019/560

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 12. April 2011 die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 angenommen.
(2)
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/235/GASP des Rates(2) hat der Rat beschlossen, dass die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 13. April 2020 verlängert werden sollten.
(3)
Der Rat ist außerdem zu dem Schluss gelangt, dass die Einträge zu 51 Personen und einer Organisation, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführt sind, aktualisiert werden sollten.
(4)
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.

(2)

Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51).

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