Artikel 1 VO (EU) 2019/576

1. Auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter dem KN-Code 31028000 eingereiht werden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

2. Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzoll (in %) TARIC-Zusatzcode
Russland PJSC Acron 31,9 C500
Russland Novomoskovsky Azot JSC 34,0 C501
Russland Nevinnomyssky Azot JSC 34,0 C504
Russland alle übrigen Unternehmen 34,0 C999
Trinidad und Tobago Methanol Holdings (Trinidad) Limited 16,3 C502
Trinidad und Tobago alle übrigen Unternehmen 16,3 C999
Vereinigte Staaten von Amerika CF Industries Holdings, Inc. 22,6 C503
Vereinigte Staaten von Amerika alle übrigen Unternehmen 22,6 C999

3. Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4. Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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