Präambel VO (EU) 2019/620

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Cabo Verde ist ein vom allgemeinen Präferenzsystem (in Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) als „APS” bezeichnet) begünstigtes Land. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2011 der Kommission(3) wurde Cabo Verde eine Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(4) in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse” im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) gewährt. Die Abweichung betrifft eine jährliche Menge von 2500 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 875 Tonnen Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht. Gemäß der Abweichung und im Rahmen dieser Mengen würden in Cabo Verde aus Nichtursprungsfisch hergestellte Waren als Waren mit Ursprung in Cabo Verde angesehen werden. Nach dreimaliger Verlängerung ist die Abweichung am 31. Dezember 2018 abgelaufen.(5)
(2)
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 beantragte Cabo Verde eine Verlängerung dieser Abweichung für die gleiche jährliche Menge für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des neuen, am 30. Juni 2014 paraphierten Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (im Folgenden „WPA” ) zwischen der Europäischen Union und Westafrika. Aufgrund der Kumulierungsregeln wird das WPA der Fischverarbeitungsindustrie von Cabo Verde ermöglichen, die Präferenzursprungsregeln einzuhalten, indem sie Fisch mit Ursprung in den anderen westafrikanischen Staaten verwendet.
(3)
Aufgrund der Jahresgesamtmengen, die Cabo Verde im Rahmen der Abweichung gewährt wurden, hat sich die Lage der Fischverarbeitungsindustrie von Cabo Verde seit 2008 spürbar verbessert. Diese Mengen brachten zudem für die Flotte aus kleinen Fischereifahrzeugen in Cabo Verde, die für dieses Land von erheblicher Bedeutung ist, einen gewissen Aufschwung mit sich.
(4)
Die im Antrag angeführten Argumente machen deutlich, dass die Fischverarbeitungsindustrie von Cabo Verde ohne die Abweichung erhebliche Schwierigkeiten hätte, ihre Ausfuhren in die Union im Rahmen des APS aufrechtzuerhalten, was einen weiteren Ausbau der Flotte von Cabo Verde für die kleine pelagische Fischerei verhindern könnte.
(5)
Zur Konsolidierung der im Rahmen der Bemühungen um den Aufschwung der lokalen Fischereiflotte von Cabo Verde bereits erzielten Ergebnisse ist zusätzliche Zeit erforderlich. Zweck der Abweichung ist es, Cabo Verde ausreichend Zeit einzuräumen, um sich umzustellen und den Präferenzursprungsregeln nachzukommen.
(6)
Da Abweichungen, die in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse” gewährt werden, grundsätzlich befristet sind, sollte die Abweichung für einen Zeitraum von zwei Jahren oder bis zum Inkrafttreten des WPA zwischen der Europäischen Union und Westafrika und für Jahresmengen von 2500 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 875 Tonnen Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, gewährt werden. Tritt jedoch das WPA mit Westafrika vor dem 31. Dezember 2020 in Kraft, verliert die Abweichung am Tag vor dem Inkrafttreten des WPA ihre Gültigkeit.
(7)
Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(6), in denen die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt ist, verwaltet.
(8)
Die Abweichung wird unter der Bedingung gewährt, dass die Zollbehörden von Cabo Verde die notwendigen Vorkehrungen treffen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der von der abweichenden Regelung betroffenen Waren zu gewährleisten, und sie der Kommission eine Aufstellung der Warenmengen übermitteln, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Ursprungszeugnisse. Sollte das in Artikel 79 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission genannte System des registrierten Ausführers (REX-System) im Jahr 2019 in Cabo Verde in Kraft treten, so sollte die gleiche Regelung auch für von registrierten Ausführern ausgefertigte Erklärungen zum Ursprung gelten.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft treten, um der Lage von Cabo Verde Rechnung zu tragen und dem Land zu ermöglichen, die Abweichung ohne weitere Verzögerung anzuwenden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2011 der Kommission vom 6. Mai 2011 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse” im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kap Verde bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen (ABl. L 119 vom 7.5.2011, S. 1).

(4)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/968 der Kommission vom 8. Juni 2017 (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 13).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.