ANHANG VO (EU) 2019/621

1.
ALLGEMEINES

I.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Anleitung zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle” die grundlegenden Diagnoseinformationen und die Informationen zum Einbautest, insbesondere:

I.1.
Fahrzeugspezifische Beschreibung der Position und des Zugangs zur elektronischen Fahrzeugschnittstelle
I.2.
Angaben dazu, ob das spezifische System Diagnosevorgänge unterstützt (Ja/Nein) Falls ja:

I.2.1.
Fahrzeugspezifische Spezifikationen der Bussysteme und -protokolle
I.2.2.
Fahrzeugspezifische Spezifikationen der Kommunikationsparameter des geprüften Systems/der geprüften Funktion

I.3.
Fahrzeugspezifische Informationen über das ursprünglich installierte System

II.
Die technischen Angaben zu Fahrzeugen der Klasse L und Fahrzeugen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/45/EU fallen, sind als Orientierungshilfe angegeben.

2.
INFORMATIONEN FÜR DIE PRÜFUNG

Position Methode Erforderliche Informationen Fahrzeugklasse, für die die Informationen benötigt werden
< 3,5 t > 3,5 t O L T
1.
BREMSANLAGE
1.1.
Mechanischer Zustand und Funktion
1.1.1.
Bremspedal-/Bremshebellagerung

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden.

1.1.2.
Zustand des Pedals/des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden.

1.1.3.
Unterdruckpumpe oder Kompressor und Behälter
Sichtprüfung der Bauteile bei normalem Betriebsdruck. Zeitspanne bis zum Erreichen eines sicheren Betriebswertes für Vakuum oder Luftdruck sowie zuverlässige Funktion der Warnvorrichtung, des Mehrkreisschutzventils und des Überdruckventils kontrollieren.

Druck/max. Abschaltdruck — min. Einschaltdruck in [bar]

Siehe Nummer 5.1.4.5.2 der Regelung Nr. 13 der UNECE

X

Statischer Sicherungsdruck des Mehrkreisschutzventils in [bar]

Siehe Nummer 5.1.4.5.2 der Regelung Nr. 13 der UNECE

X X
1.1.4.
Druckwarnanzeige, Manometer
Funktionsprüfung
1.1.5.
Handbremsventil
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems
1.1.6.
Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems Allgemeine Beschreibung der elektronischen Feststellbremse X X X
1.1.7.
Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile)
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems
1.1.8.
Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch)
Trennen und Wiederanschließen der Bremssystemkupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger
1.1.9.
Energievorratsbehälter/Druckluftbehälter
Sichtprüfung
1.1.10.
Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen)
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich
1.1.11.
Starre Bremsleitungen
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich
1.1.12.
Flexible Bremsschläuche
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich
1.1.13.
Bremsbeläge und Bremsklötze
Sichtprüfung

Methode zur Prüfung von Verschleiß und Verschleißgrenze

Siehe Nummern 5.2.1.11.2 und 5.2.2.8.2. der Regelung Nr. 13 der UNECE

X X X X
1.1.14.
Bremstrommeln, Bremsscheiben
Sichtprüfung

Methode zur Prüfung von Verschleiß und Verschleißgrenze

Siehe Nummern 5.2.1.11.2 und 5.2.2.8.2. der Regelung Nr. 13 der UNECE

X X X
1.1.15.
Bremsseile, -zugstangen, -hebel, -gestänge
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich
1.1.16.
Radbremszylinder (einschl. Federspeicher oder Hydraulikzylinder)
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich

Bremszylindertyp Betriebs-/Feststellbremse

Größter Hub in [mm]

Hebellänge in [mm]

Siehe Nummer 5.1.4.5.2 der Regelung Nr. 13 der UNECE

X X
1.1.17.
Bremskraftregler
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich Eingangsdruck in [bar] X X

Ausgangsdruck bei x % der maximalen Achslast in [bar]

Siehe Anhang 10 Nummer 7.4 und Diagramm 5 der Regelung Nr. 13 der UNECE

X X
1.1.18.
Automatische Gestängesteller und -anzeige
Sichtprüfung

Größter Hub in [mm]

Siehe Nummer 5.1.4.5.2 der Regelung Nr. 13 der UNECE

X X
Arbeitsweise [automatisch/manuell eingestellt] X X
1.1.19.
Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben
Sichtprüfung
1.1.20.
Automatische Betätigung der Anhängerbremsen
Lösen der Bremskupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger
1.1.21.
Vollständiges Bremssystem
Sichtprüfung
1.1.22.
Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben)
Sichtprüfung

Position und Kennzeichnung der Prüfanschlüsse

Siehe Nummer 5.1.4.2 der Regelung Nr. 13 der UNECE

X X

Position und Kennzeichnung der Prüfanschlüsse

Siehe Anhang I Nummer 2.1.8.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68

X
1.1.23.
Auflaufbremse
Sichtprüfung und Betätigung
1.2
Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit
1.2.1.
Wirkung
Bremsen auf einem Bremsprüfstand oder, falls nicht möglich, während einer Straßenprüfung bis zur Höchstbremskraft steigernd betätigen Besondere Anforderungen für die Prüfung von Fahrzeugen auf einem Bremsprüfstand (Prüfmodus) X X X X X
1.2.2.
Wirksamkeit

Prüfung auf einem Bremsprüfstand oder, falls aus technischen Gründen nicht möglich, in einem Straßentest mit einem registrierenden Verzögerungsmessgerät zur Ermittlung der Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Falle von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten

Fahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Höchstmasse über 3,5 Tonnen müssen gemäß ISO-Norm 21069 oder nach einem gleichwertigen Verfahren geprüft werden.

Straßenprüfungen sollten auf einer trockenen, ebenen und geraden Straße durchgeführt werden.

Auslegungsdruck im System bei Höchstlast in [bar]

Siehe Nummer 5.1.4.5.2 der Regelung Nr. 13 der UNECE

X X
Bezugsbremskraft in [kN] bei einem Eingangsdruck von [bar] an Achse 1 X X
Bezugsbremskraft in [kN] bei einem Eingangsdruck von [bar] an Achse 2 X X
Bezugsbremskraft in [kN] bei einem Eingangsdruck von [bar] an Achse 3 X X

Bezugsbremskraft in [kN] bei einem Eingangsdruck von [bar] an Achse 4

Siehe Nummer 5.1.4.6.2 der Regelung Nr. 13 der UNECE

X X
Berechnungsdruck für jede Achse X X
1.3.
Hilfsbremse (Notbremse): Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage)
1.3.1.
Wirkung
Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das unter 1.2.1 beschriebene Prüfverfahren anzuwenden. Allgemeine Beschreibung des Systems einschließlich der Bremskreise (klare Definition der Hilfsbremse) X X X
1.3.2.
Wirksamkeit
Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das unter 1.2.2 beschriebene Prüfverfahren anzuwenden.
1.4.
Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit
1.4.1.
Wirkung
Betätigung der Bremse bei der Prüfung auf einem Bremsprüfstand Allgemeine Beschreibung des Systems einschließlich der empfohlenen Prüfmethode, wenn eine dynamische Prüfung (Bremsprüfstand oder Straßentest) nicht möglich ist X X X
1.4.2.
Wirksamkeit
Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand; andernfalls Prüfung in einem Straßentest mit einem anzeigenden oder registrierenden Verzögerungsmessgerät bzw. auf einer Straße mit bekanntem Neigungswinkel
1.5.
Wirkung des Dauerbremssystems
Sichtprüfung und nach Möglichkeit Prüfung auf Funktion Allgemeine Beschreibung X
1.6.
Antiblockiersystem (ABS)
Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle X X X X X
1.7.
Elektronisches Bremssystem (EBS)
Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle X X X X
1.8.
Bremsflüssigkeit
Sichtprüfung
2.
LENKUNG
2.1.
Mechanischer Zustand
2.1.1.
Zustand des Lenkgetriebes
Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder vom Boden abgehoben sind oder auf Drehtellern stehen. Sichtprüfung der Funktion des Lenkgetriebes
2.1.2.
Befestigung des Lenkgetriebes
Drehen des Lenkrads/der Lenkstange im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und das Gewicht der Räder auf dem Boden bleibt, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Befestigung des Lenkgehäuses am Fahrgestell
2.1.3.
Zustand des Lenkgestänges
Ruckartiges Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit
2.1.4.
Funktion des Lenkgestänges
Ruckartiges Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit
2.1.5.
Servolenkung
Prüfung des Lenkungssystems auf Leckage und Prüfung des Füllstands des Hydraulikbehälters (falls sichtbar). Prüfung der Funktion des Servolenkungssystems, während die Räder des Fahrzeugs auf dem Boden stehen und der Motor läuft
2.2.
Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange
2.2.1.
Zustand des Lenkrads/der Lenkstange
Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads/der Lenkstange in verschiedene Richtungen im rechten Winkel zur Lenksäule/-gabel, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf dem Boden steht. Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke
2.2.2.
Lenksäule/Gabeljoch und Gabel sowie Lenkungsdämpfer
Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads/der Lenkstange in verschiedene Richtungen im rechten Winkel zur Lenksäule/-gabel, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf dem Boden steht. Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke Lenkungsdämpfer eingebaut (JA/NEIN) X
2.3.
Lenkungsspiel
Leichtes Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn soweit wie möglich, ohne dabei eine Bewegung der Räder zu verursachen, während das Fahrzeug (möglichst mit laufendem Motor im Fall einer Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf den Rädern steht, die geradeaus gerichtet sind; Sichtprüfung der Freigängigkeit.
2.4.
Spureinstellung (X)2
Prüfung der Spureinstellung der gelenkten Räder mit geeigneten Geräten
2.5.
Drehkranz
Sichtprüfung oder Prüfung mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors
2.6.
Elektronische Servolenkung (EPS)
Sichtprüfung und Prüfung der Übereinstimmung zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder beim Ein-/Ausschalten des Motors und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle X X
3.
SICHT
3.1.
Sichtfeld
Sichtprüfung vom Fahrersitz aus
3.2.
Zustand der Scheiben
Sichtprüfung
3.3.
Rückspiegel oder Rückblickeinrichtungen
Sichtprüfung
3.4.
Scheibenwischer
Sichtprüfung und Betätigung
3.5.
Windschutzscheiben-Waschanlage
Sichtprüfung und Betätigung
3.6.
Antibeschlagsystem (X)2
Sichtprüfung und Betätigung
4.
LEUCHTEN, REFLEKTIERENDE EINRICHTUNGEN UND ELEKTRISCHE ANLAGE
4.1.
Frontscheinwerfer
4.1.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung Kategorie der Lichtquelle […,…] X X X X
4.1.2.
Ausrichtung
Bestimmung der waagrechten Einstellung jedes Scheinwerfers bei Abblendlicht mit Hilfe eines Scheinwerfereinstellgeräts oder unter Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle Ausrichtung des Abblendlichts in [%] für vertikale Neigung und Richtung X X X
Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle X X X
Zur Bestimmung der waagerechten Einstellung unter Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle sind Informationen zur Betätigung der Scheinwerfereinstellung erforderlich, um eine Prüfung der Ausrichtung zu ermöglichen X X X
4.1.3.
Schaltung
Sichtprüfung und Betätigung oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle X X X
4.1.4.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1.
Sichtprüfung und Betätigung
4.1.5.
Niveauregulierungsvorrichtungen (falls vorgeschrieben)
Sichtprüfung und Betätigung (soweit möglich) oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle Betriebsmodus (manuell/automatisch) X X X
Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle X X X
4.1.6.
Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben)
Sichtprüfung und Betätigung (soweit möglich) Anlage vorgeschrieben [J/N] X X
4.2.
Begrenzungs- und Schlussleuchten, Seitenmarkierungsleuchten, Umrissleuchten sowie Tagfahrleuchten
4.2.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung Ausstattung mit Tagfahrleuchten [J/N] X X X
4.2.2.
Schaltung
Sichtprüfung und Betätigung
4.2.3.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
Sichtprüfung und Betätigung
4.3.
Bremsleuchten
4.3.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung
4.3.2.
Schaltung
Sichtprüfung und Betätigung oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle Ausstattung mit Notbremslicht [J/N] X X X
Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle X X X
4.3.3.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1.
Sichtprüfung und Betätigung
4.4.
Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten
4.4.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung
4.4.2.
Schaltung
Sichtprüfung und Betätigung
4.4.3.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1.
Sichtprüfung und Betätigung
4.4.4.
Blinkfrequenz
Sichtprüfung und Betätigung
4.5.
Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten
4.5.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung
4.5.2.
Ausrichtung (X)2
Prüfung mit Betätigung und mittels eines Scheinwerfereinstellgeräts
4.5.3.
Schaltung
Sichtprüfung und Betätigung
4.5.4.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1.
Sichtprüfung und Betätigung
4.6.
Rückfahrscheinwerfer
4.6.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung
4.6.2.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
Sichtprüfung und Betätigung
4.6.3.
Schaltung
Sichtprüfung und Betätigung
4.7.
Hintere Kennzeichenbeleuchtung
4.7.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung
4.7.2.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
Sichtprüfung und Betätigung
4.8.
Rückstrahler, auffällige (retroflektierende) Markierung und hintere Kennzeichnungstafeln
4.8.1.
Zustand
Sichtprüfung
4.8.2.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
Sichtprüfung
4.9.
Kontrollleuchten für das Beleuchtungssystem
4.9.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung
4.9.2.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
Sichtprüfung und Betätigung
4.10.
Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger
Sichtprüfung; falls möglich, Prüfung des Stromdurchgangs der Verbindung
4.11.
Elektrische Leitungen
Sichtprüfung, in manchen Fällen einschließlich des Motorraums, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Kennzeichnung von Leitungen/Kabeln (z. B. Farbe, Abschirmung, Querschnitt, Größe), Isolationsüberwachung (Hochspannung) X X X
Position sämtlicher Hochspannungskabel X X X
4.12.
Nicht obligatorische Scheinwerfer/Leuchten und Rückstrahler (X)2
Sichtprüfung und Betätigung
4.13.
Batterie(n)
Sichtprüfung Position der Batterie(n) X X X X
Anzahl der Batterien X X X X
Sonderregelungen für Hochspannungsbatterien X X X
Fahrzeugspezifische Informationen (FIN) über den Batterieschalter [J/N] X X X
Fahrzeugspezifische Informationen (FIN) über die Batteriesicherung [J/N] X X X
Fahrzeugspezifische Informationen (FIN) über die Batteriebelüftung [J/N] X X X
Fahrzeugspezifische Informationen (FIN) über das Funktionsprinzip [J/N] X X X
5.
ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG
5.1.
Achsen
5.1.1.
Achsen
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. Allgemeine Beschreibung, Anzahl der Achsen X X X X X
5.1.2.
Achsschenkel
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. Aufbringen einer vertikalen oder lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten des Ausmaßes der Bewegung zwischen Achsträger und Achsschenkel
5.1.3.
Radlager
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. Ruckartiges Bewegen des Rades oder Aufbringen einer lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten der Kippbewegung des Rades im Verhältnis zum Achsschenkel
5.2.
Räder und Reifen
5.2.1.
Radnabe
Sichtprüfung
5.2.2.
Räder
Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht Radgröße/Abmessungen/Radversatz X X X X X
5.2.3.
Reifen
Sichtprüfung des gesamten Reifens entweder bei Rotation des Rades, während dieses vom Boden abgehoben ist und das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, oder beim Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs über einer Prüfgrube Reifengröße, X X X X X
Tragfähigkeit, X X X X X
Geschwindigkeitskategorie X X X X X
Reifendrucküberwachungssystem [J/N] direkt/indirekt X X X X X
5.3.
Aufhängung
5.3.1.
Federn und Stabilisatoren
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen.
5.3.2.
Schwingungsdämpfer
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht oder Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte, falls vorhanden
5.3.2.1
Wirksamkeit der Dämpfung (X)2
Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte und Vergleichen der Unterschiede zwischen links und rechts
5.3.3.
Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen.
5.3.4.
Aufhängungsgelenke
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen.
5.3.5.
Luftfederung
Sichtprüfung
6.
FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE
6.1.
Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile
6.1.1.
Allgemeiner Zustand
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht
6.1.2.
Auspuffrohre und Schalldämpfer
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht
6.1.3.
Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen)
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, im Fall von LPG/CNG/LNG-Systemen mittels Leckagedetektor Allgemeine Beschreibung und Position einschließlich Abschirmung X X X X
6.1.4.
Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz
Sichtprüfung Ausgenommen seitlicher und/oder hinterer Unterfahrschutz (J/N) X X
6.1.5.
Reserveradhalter (falls montiert)
Sichtprüfung
6.1.6.
Mechanische Verbindungs- und Abschleppeinrichtungen
Sichtprüfung auf Abnutzung und einwandfreie Funktion, mit besonderer Aufmerksamkeit auf angebrachte Sicherungsvorrichtung, und/oder Verwenden einer Prüfleere
6.1.7.
Kraftübertragung
Sichtprüfung
6.1.8.
Motorbefestigungen
Sichtprüfung, wobei das Fahrzeug nicht unbedingt über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne stehen muss
6.1.9.
Motorleistung (X)2
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle Gültige Konfiguration der Motorsteuerungseinheit X X X X
Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle X X X X
Anweisungen zum Lesen der Kalibrierungskennnummer X X X X
Informationen über die gültigen Kalibrierungskennnummern X X X X
Software-Identifizierungsnummer einschließlich Prüfsummen oder ähnliche Validierungsdaten für die Integrität X X X X
6.2.
Führerhaus und Karosserie
6.2.1.
Zustand
Sichtprüfung
6.2.2.
Aufbau
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht
6.2.3.
Türen und Türanschläge
Sichtprüfung
6.2.4.
Boden
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht
6.2.5.
Fahrersitz
Sichtprüfung
6.2.6.
Andere Sitze
Sichtprüfung Max. Anzahl der Sitze insgesamt (ohne Fahrersitz) X X
Anzahl der rückwärtsgerichteten Sitze X X
6.2.7.
Betätigungseinrichtungen
Sichtprüfung und Betätigung
6.2.8.
Trittstufen/Einstieg
Sichtprüfung
6.2.9.
Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen
Sichtprüfung
6.2.10.
Radabdeckungen (Kotflügel), Spritzschutzvorrichtung
Sichtprüfung
6.2.11.
Ständer
Sichtprüfung
6.2.12.
Griffe und Fußstützen
Sichtprüfung
7.
SONSTIGE AUSSTATTUNGEN
7.1.
Sicherheitsgurte/Gurtschlösser und Rückhaltesysteme (bei Fahrzeugklasse L: L6/L7)
7.1.1.
Montagesicherheit der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser
Sichtprüfung Anzahl und Position der Verankerungspunkte von Sicherheitsgurten X X X X
7.1.2.
Zustand der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser
Sichtprüfung und Betätigung Sicherheitsgurtkategorie für jede Sitzposition X X X X
7.1.3.
Gurtkraftbegrenzer
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle X X X
7.1.4.
Gurtstraffer
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle X X X
7.1.5.
Airbag
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle Anzahl der Airbags und Anordnung X X X
Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle X X X
7.1.6.
Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS)
Sichtprüfung der Störungsanzeige (MIL) und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle X X X
7.2.
Feuerlöscher (X)2
Sichtprüfung
7.3.
Schlösser/Sperren und Diebstahlsicherungen
Sichtprüfung und Betätigung
7.4.
Warndreieck (falls vorgeschrieben) (X)2
Sichtprüfung
7.5.
Verbandskasten (falls vorgeschrieben) (X)2
Sichtprüfung
7.6.
Unterlegkeil(e) (falls vorgeschrieben) (X)2
Sichtprüfung
7.7.
Akustische Warnvorrichtung
Sichtprüfung und Betätigung
7.8.
Geschwindigkeitsmesser
Sichtprüfung oder Betrieb während eines Straßentests oder elektronische Prüfung Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle X
7.9.
Kontrollgerät (falls eingebaut/vorgeschrieben)
Sichtprüfung Position des Sensors X
Position der Verplombungen X X
7.10.
Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut/vorgeschrieben)
Sichtprüfung und Betätigung (falls Prüfgerät vorhanden)
7.11.
Kilometerzähler (falls vorhanden) (X)2
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle X X X
7.12.
Fahrdynamikregelung (Elektronisches Stabilitätsprogramm, ESP) (falls eingebaut/vorgeschrieben)
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle Anweisungen zur Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle X X
8.
UMWELTBELASTUNG
8.1.
Geräuschpegel
8.1.1.
Geräuschdämpfungssystem
Subjektive Bewertung (es sei denn, der Prüfer befindet, dass der Geräuschpegel im Grenzbereich liegt, dann ist eine Standgeräuschprüfung mit einem Schallpegelmessgerät durchzuführen) Standgeräusch in [dB(A) bei 1/min] X X X X
8.2.
Auspuffemissionen
8.2.1.
Emissionen von Fremdzündungsmotoren
8.2.1.1.
Abgasnachbehandlungssystem
Sichtprüfung

Allgemeine Beschreibung des Abgasnachbehandlungssystems

Partikelfilter eingebaut [J/N]

X X
8.2.1.2.
Gasförmige Emissionen

Bei Fahrzeugen bis zu den Emissionsklassen Euro 5 und Euro V(1):

Messung mit Hilfe eines den Vorschriften entsprechenden Abgasanalysegeräts1 oder Auslesen des bordeigenen Diagnosesystems. Grundsätzlich erfolgt die Abgasprüfung anhand der Kontrolle der Auspuffabgase. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer Gleichwertigkeitsbewertung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Typgenehmigungsvorschriften die Verwendung des bordeigenen Diagnosesystems zulassen, wobei die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers und andere Anforderungen beachtet werden müssen.

Bei Fahrzeugen ab den Emissionsklassen Euro 6 und Euro VI(2):

Messung mithilfe eines vorschriftsgemäßen Abgasanalysegeräts1 oder Auslesen des bordeigenen Diagnosesystems unter Beachtung der Empfehlungen des Herstellers und anderer Anforderungen1.

Bei Zweitaktmotoren werden keine Messungen vorgenommen

Abgaswerte, sofern vom Hersteller angegeben X X X
Fahrzeugspezifische Informationen (FIN) oder Motorkennnummer X X X
Bei Auspuff-emissions- prüfung: Anforderungen an die Vorkonditionierung des Motors, z. B. Mindestemperatur Öl/Wasser in [°C] und Verfahren zur Überführung des Motors in den Typ-II-Prüfmodus X X X
Ergebnisse der Typ-II-Emissionsprüfung X X X
CO bei Leerlauf des Motors in [%] X X X
CO bei erhöhter Leerlaufdrehzahl in [%] X X X
Lambdawert [] X X X
Bei OBD: Anschluss & Kommunikationsprotokoll (Standard, Versorgungsspannung, Position) X X
Verzeichnis der Diagnosefehlercodes (Fahrzeugklassen A, B1 und B2, gegenwärtig nur für schwere Nutzfahrzeuge) X X
8.2.2.
Emissionen von Selbstzündungsmotoren
8.2.2.1
Abgasnachbehandlungssystem
Sichtprüfung

Allgemeine Beschreibung des Abgasnachbehandlungssystems wie

DeNOx-System [J/N]

Partikelfilter eingebaut [J/N]

X X
Position der Abgasrückführung X X
Fahrzeugspezifische Informationen (FIN)/motorspezifische Informationen X X
8.2.2.2.
Abgastrübung
Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen

Bei Fahrzeugen bis zu den Emissionsklassen Euro 5 und Euro V(3):

Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung nicht betätigt wird, oder Auslesen des OBD. Grundsätzlich erfolgt die Abgasprüfung anhand der Kontrolle der Auspuffabgase. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer Gleichwertigkeitsbewertung die Verwendung des OBD zulassen, wobei jedoch die Empfehlungen des Herstellers und andere Anforderungen zu beachten sind.

Bei Fahrzeugen ab den Emissionsklassen Euro 6 und Euro VI(4):

Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung nicht betätigt wird, oder Auslesen des OBD unter Beachtung der Empfehlungen des Herstellers und anderer Anforderungen1

Vorkonditionierung des Fahrzeugs:

1.
Die Fahrzeuge können ohne Vorkonditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischem Zustand sein.
2.
Anforderungen an die Vorkonditionierung:

i)
Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, d. h. mit einem Fühler im Messstabrohr wird eine Motoröltemperatur von mindestens 80 °C oder die übliche Betriebstemperatur, sofern diese niedriger ist, gemessen, oder die durch Messung der Infrarotstrahlung ermittelte Motorblocktemperatur ist mindestens ebenso hoch. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, ermittelt werden.
ii)
Das Abgassystem wird mit mindestens drei lastfreien Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült.

Prüfverfahren:

1.
Der Motor und ein ggf. vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des lastfreien Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten.
2.
Zur Einleitung des lastfreien Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, damit die Einspritzpumpe die maximale Förderleistung erreicht.
3.
Bei jedem lastfreien Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Autmatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl bzw., wenn diese Angabe nicht vorliegt, zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Gaspedal lange genug herabgedrückt wird, d. h. bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 sollte die Zeit von der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen mindestens zwei Sekunden betragen.
4.
Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei lastfreien Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigen, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen.
5.
Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen die Grenzwerte erheblich überschreiten. Ebenso können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung unnötiger Prüfungen die Prüfung von Fahrzeugen als bestanden werten, deren Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen deutlich unter den Grenzwerten liegen.
Fahrzeugspezifische Informationen (FIN)/motorspezifische Informationen X X X
Bei Auspuff- emissions- prüfung: Anforderungen an die Vorkonditionierung des Motors, z. B. Mindestemperatur Öl/Wasser in [°C] und Verfahren zur Überführung des Motors in den Typ-II-Prüfmodus X X X
auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebener k-Wert (Ergebnis der Typ-II-Emissionsprüfung) X X X
Drehzahl bei Motorabregelung bei Typ-II-Prüfungen
Drehzahlbegrenzer für die Beschleunigung ohne Last [J/N] X X X
Beschreibung für die Deaktivierung des Drehzahlbegrenzers zur Durchführung einer Prüfung bei freier Beschleunigung; X X X
Bei OBD: Zulässige Diagnosefehlercodes bei OBD-Scan {Codes für die NOx-Gruppe, 3000 für leichte Nutzfahrzeuge} X X X
Anschluss & Kommunikationsprotokoll (Standard, Versorgungsspannung, Position) X X X
Verzeichnis der Diagnosefehlercodes (Fahrzeugklassen A, B1 und B2, gegenwärtig nur für schwere Nutzfahrzeuge) X X X
8.3.
Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen
Funkentstörung (X)2
8.4.
Andere umweltrelevante Positionen
8.4.1.
Flüssigkeitsverlust
9.
ZUSÄTZLICHE PRÜFUNGEN BEI FAHRZEUGEN (ZUR PERSONENBEFÖRDERUNG) DER KLASSEN M2 UND M3
9.1.
Türen
9.1.1.
Einstiegs- und Ausstiegstüren
Sichtprüfung und Betätigung
9.1.2.
Notausstiege
Sichtprüfung und (gegebenenfalls) Betätigung
9.2.
Trocknungs- und Entfrostungsanlage (X)2
Sichtprüfung und Betätigung
9.3.
Lüftung und Heizung (X)2
Sichtprüfung und Betätigung
9.4.
Sitze
9.4.1.
Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal)
Sichtprüfung
9.4.2.
Fahrersitz (zusätzliche Anforderungen)
Sichtprüfung
9.5.
Innenbeleuchtung und Zielschilder (X)2
Sichtprüfung und Betätigung
9.6.
Gänge, Stehplätze
Sichtprüfung
9.7.
Treppen und Stufen
Sichtprüfung und (gegebenenfalls) Betätigung
9.8.
Fahrgastkommunikationssystem (X)2
Sichtprüfung und Betätigung
9.9.
Hinweiszeichen (X)2
Sichtprüfung
9.10.
Vorschriften für die Beförderung von Kindern (X)2
9.10.1.
Türen
Sichtprüfung
9.10.2.
Signaleinrichtungen und Sonderausstattung
Sichtprüfung
9.11.
Vorschriften für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität (X)2
9.11.1.
Türen, Rampen und Hebevorrichtungen
Sichtprüfung und Betätigung
9.11.2.
Rollstuhl-Rückhaltesystem
Sichtprüfung und (gegebenenfalls) Betätigung
9.11.3.
Signaleinrichtungen und Sonderausstattung
Sichtprüfung
9.12.
Sonstige Sonderausstattungen (X)2
9.12.1.
Einrichtungen für die Nahrungszubereitung
Sichtprüfung
9.12.2.
Sanitäre Einrichtungen
Sichtprüfung
9.12.3.
Andere Einrichtungen (z. B. audiovisuelle Systeme)
Sichtprüfung

ANMERKUNGEN:

1
„Vorschriften” bzw. „vorschriftsgemäß” bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
2
(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.

Fußnote(n):

(1)

Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Richtlinie 70/220/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 1 (Euro 5), der Richtlinie 88/77/EWG und der Richtlinie 2005/55/EG erteilt wurde.

(2)

Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 2 (Euro 6) und der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI) erteilt wurde.

(3)

Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Richtlinie 70/220/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 1 (Euro 5), der Richtlinie 88/77/EWG und der Richtlinie 2005/55/EG erteilt wurde.

(4)

Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 2 (Euro 6) und der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI) erteilt wurde.

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