Artikel 1 VO (EU) 2019/624

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält besondere Bestimmungen für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625, die bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs durchgeführt werden.

Diese besonderen Bestimmungen umfassen:

a)
Kriterien und Voraussetzungen dafür

i)
wann die Schlachttieruntersuchung in bestimmten Schlachtbetrieben unter der Aufsicht oder unter der Verantwortung eines amtlichen Tierarztes vorgenommen werden darf;
ii)
wann die Schlachttieruntersuchung im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs vorgenommen werden darf;
iii)
wann die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb vorgenommen werden darf;
iv)
wann entsprechende Garantien gegeben sind, dass die Fleischuntersuchungen und die Audittätigkeiten gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2017/625 unter der Verantwortung eines amtlichen Tierarztes durchgeführt werden dürfen;
v)
welche Abweichungen von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf die Einstufung von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für Kammmuscheln, Meeresschnecken und Stachelhäuter zulässig sind;
vi)
wo die amtlichen Kontrollen in Zerlegungsbetrieben von Personal durchgeführt werden dürfen, das von den zuständigen Behörden für diesen Zweck benannt wurde und entsprechend geschult ist;

b)
die Festlegung spezifischer Ausnahmen in Bezug auf Rangifer tarandus tarandus, Lagopus lagopus und Lagopus mutus, damit alt hergebrachte lokale und traditionelle Gepflogenheiten und Praktiken weitergeführt werden können;
c)
die Festlegung spezifischer Mindestanforderungen, einschließlich der Schulungsanforderungen an amtliche Tierärzte, amtliche Fachassistenten und von den zuständigen Behörden benanntes Personal, um zu gewährleisten, dass diese Personen ihre in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 beschriebenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen;
d)
die Festlegung angemessener Mindestanforderungen an die Schulung der Mitarbeiter von Schlachtbetrieben, die bei der Wahrnehmung der in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 beschriebenen Aufgaben assistieren.

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