Artikel 3 VO (EU) 2019/624

Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann die Schlachttieruntersuchungen in bestimmten Schlachtbetrieben von einem amtlichen Fachassistenten durchgeführt werden dürfen

(1) Schlachttieruntersuchungen dürfen abweichend von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 von einem amtlichen Fachassistenten unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes an anderen Tierarten als Geflügel und Hasentieren durchgeführt werden, sofern die im Schlachtbetrieb angewandten Verfahren folgende Kriterien und Voraussetzungen erfüllen:

a)
die Aufgaben im Rahmen der Schlachttieruntersuchung sind rein praktischer Art und betreffen nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten:

i)
die Überprüfung, ob das Lebensmittelunternehmen die Anforderungen in Bezug auf die Informationen zur Lebensmittelkette und die Nämlichkeitskontrolle des Tieres erfüllt;
ii)
die Vorauswahl von Tieren mit möglichen Anomalien im Hinblick auf die Anforderungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Tierschutz;

b)
der amtliche Tierarzt wird unverzüglich von dem amtlichen Fachassistenten, der die Untersuchung durchführt, unterrichtet, wenn mögliche Anomalien festgestellt oder vermutet werden, und der amtliche Tierarzt führt daraufhin die Schlachttieruntersuchung persönlich durch; und
c)
der amtliche Tierarzt überprüft regelmäßig, ob der amtliche Fachassistent seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Schlachttieruntersuchungen dürfen abweichend von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 in einem Schlachtbetrieb von einem amtlichen Fachassistenten unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes an allen Tierarten durchgeführt werden, sofern folgende Kriterien und Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
der amtliche Tierarzt hat gemäß Artikel 5 die Schlachttieruntersuchung bereits im Herkunftsbetrieb durchgeführt;
b)
der amtliche Tierarzt wird unverzüglich von dem amtlichen Fachassistenten, der die Untersuchung durchführt, unterrichtet, wenn mögliche Anomalien festgestellt oder vermutet werden, und der amtliche Tierarzt führt daraufhin die Schlachttieruntersuchung persönlich durch;

und

c)
der amtliche Tierarzt überprüft regelmäßig, ob der amtliche Fachassistent seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.

(3) Die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht

a)
für Tiere, die gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 notgeschlachtet werden;
b)
für Tiere, bei denen der Verdacht auf eine Krankheit oder einen Zustand besteht, die eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellen können;
c)
für Rinder aus Herden, die nicht amtlich als tuberkulosefrei erklärt wurden oder deren amtlich seuchenfreier Status ausgesetzt wurde;
d)
für Rinder aus Herden und für Schafe und Ziegen aus Betrieben, die nicht amtlich als brucellosefrei erklärt wurden oder deren amtlich seuchenfreier Status ausgesetzt wurde;
e)
im Falle eines Ausbruchs von Tierseuchen bei Tieren aus einer Region im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates(1), in der nach den Rechtsvorschriften der Union tierseuchenrechtliche Beschränkungen angewandt werden;
f)
für Tiere, die aufgrund der Ausbreitung von aufkommenden Krankheiten oder bestimmten Krankheiten, die von der Weltorganisation für Tiergesundheit aufgeführt sind, strengeren Kontrollen unterliegen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).

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