Artikel 5 VO (EU) 2019/624

Allgemeine Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann die Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden dürfen

(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625 kann die zuständige Behörde gestatten, dass die Schlachttieruntersuchungen an Schlachttieren im Einklang mit den Kriterien und Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und Artikel 6 im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden.

(2) Die folgenden Kriterien und Voraussetzungen gelten für alle Tierarten:

a)
Kontrollen von Aufzeichnungen oder Unterlagen im Herkunftsbetrieb, einschließlich der Überprüfung der Informationen zur Lebensmittelkette, sind durchzuführen;
b)
bei Bedarf wird die individuelle Untersuchung der Tiere durch das Lebensmittelunternehmen erleichtert;
c)
die Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb umfassen eine physische Untersuchung der Tiere, um festzustellen, ob

i)
sie an einer durch Handhabung oder Verzehr des Fleischs auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit leiden bzw. einen entsprechenden Zustand aufweisen oder ob einzelne Tiere bzw. die gesamte Partie Verhaltensstörungen zeigen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen;
ii)
sie allgemeine Verhaltensstörungen, Anzeichen von Krankheiten oder Anomalien zeigen, die bewirken können, dass das Fleisch dieser Tiere genussuntauglich ist;
iii)
nachzuweisen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass die Tiere chemische Rückstände über den in Rechtsvorschriften der Union festgelegten Höchstwerten oder Rückstände verbotener Stoffe enthalten;
iv)
sie Anzeichen auf Probleme im Zusammenhang mit dem Tierschutz, einschließlich übermäßiger Verschmutzung, zeigen;
v)
sie transportfähig sind;

d)
die Kontrollen und die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb gemäß den Buchstaben a, b und c werden von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt;
e)
die schlachttauglichen Tiere werden ordnungsgemäß gekennzeichnet, von den anderen Tieren getrennt und vom Herkunftsbetrieb direkt zum Schlachtbetrieb befördert;
f)
für schlachttaugliche Tiere wird eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang IV Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission ausgestellt. Die Gesundheitsbescheinigung muss bis zum Schlachtbetrieb mit den Tieren mitgeführt oder in einem beliebigen Format im Voraus übermittelt werden. Bemerkungen, die für die anschließende Fleischuntersuchung relevant sind, werden in die Gesundheitsbescheinigung eingetragen.

(3) Im Schlachtbetrieb werden die folgenden zusätzlichen Kontrollen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 3 der vorliegenden Verordnung durchgeführt:

a)
die regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Pflicht der Lebensmittelunternehmen, dafür zu sorgen, dass die Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet werden;
b)
die regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzvorschriften beim Transport und bei der Ankunft im Schlachtbetrieb sowie die Überprüfung, ob Anzeichen eines Zustandes vorliegen, der sich nachteilig auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnte.

(4) Falls die Tiere nicht innerhalb von drei Tagen oder in Fällen gemäß Artikel 6 Absatz 5 von 28 Tagen ab dem Ausstellungsdatum der Gesundheitsbescheinigung gemäß Absatz 2 Buchstabe f geschlachtet werden:

a)
wenn die Tiere nicht vom Herkunftsbetrieb zum Schlachtbetrieb befördert wurden, wird eine zusätzliche Schlachttieruntersuchung durchgeführt, und es wird eine neue Gesundheitsbescheinigung ausgestellt;
b)
wenn die Tiere bereits auf dem Weg in den Schlachtbetrieb sind oder sich im Schlachtbetrieb befinden, kann die Schlachtung genehmigt werden, sobald der Grund für die Verzögerung geprüft wurde, sofern die Tiere einer zusätzlichen Schlachttieruntersuchung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission(1) unterzogen werden.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (siehe Seite 51 dieses Amtsblatt).

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