Artikel 1 VO (EU) 2019/625

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Die vorliegende Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union, um sicherzustellen, dass sie den relevanten Anforderungen in den Vorschriften, auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 verwiesen wird, oder anderen Anforderungen genügen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind.

(2) Die Anforderungen gemäß Absatz 1 umfassen

a)
die Identifikation von Tieren und Waren, die für ihren Eingang in die Union die folgenden Anforderungen erfüllen müssen:

i)
die Anforderung, dass diese Tiere und Waren aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet kommen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist;
ii)
die Anforderung, dass diese Tiere und Waren von Betrieben versendet und in Betrieben gewonnen oder zubereitet werden müssen, die den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 oder als mindestens gleichwertig anerkannten Anforderungen genügen, und die auf Listen geführt werden, welche gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellt und aktualisiert werden;
iii)
die Anforderung gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, dass alle Tier- und Warensendungen von einer amtlichen Bescheinigung oder einer amtlichen Attestierung oder einem sonstigen Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften, auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 verwiesen wird, etwa einer privaten Bestätigung, begleitet sein müssen;

b)
Anforderungen an den Eingang bestimmter Tiere und Waren aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet, das gemäß Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist, in die Union;
c)
Anforderungen dahin gehend, dass Sendungen bestimmter Tiere und Waren aus Drittländern von Betrieben versendet und in Betrieben gewonnen oder zubereitet werden müssen, die den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 oder als mindestens gleichwertig anerkannten Anforderungen genügen, und die auf Listen geführt werden, welche gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellt und aktualisiert werden;
d)
zusätzlich zu den gemäß Artikel 126 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Anforderungen die Anforderungen, die für den Eingang der spezifischen folgenden Erzeugnisse in die Union zwecks Inverkehrbringens gelten:

i)
frisches Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, Separatorenfleisch und Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen;
ii)
lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken;
iii)
Fischereierzeugnisse;
iv)
zusammengesetzte Erzeugnisse;
v)
lebende Schnecken.

e)
zusätzliche Anforderungen an amtliche Bescheinigungen, amtliche Attestierungen und private Bestätigungen, die bestimmte Tiere und Waren bei deren Eingang in die Union begleiten müssen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
Tiere und Waren, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; wurde die Zweckbestimmung der Tiere und Waren beim Eingang in die Union jedoch nicht festgelegt, gilt diese Verordnung;
b)
Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nur zur Durchfuhr durch die Union, ohne Inverkehrbringen;
c)
Proben von Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, für die Zwecke der Produktanalyse und Qualitätsprüfung, ohne Inverkehrbringen.

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