Artikel 24 VO (EU) 2019/626

Übergangsbestimmungen

Bis zum 20. April 2021 gestatten die Mitgliedstaaten weiterhin den Eingang in ihr Hoheitsgebiet von Sendungen von Tierdarmhüllen gemäß Artikel 7 aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen die Einfuhr solcher Sendungen in die Union gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2003/779/EG gestattet ist.

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