Artikel 6 VO (EU) 2019/626
Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, ausgenommen Tierdarmhüllen, zugelassen ist
Sendungen von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen, ausgenommen Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Artikel 3 Buchstabe b der Entscheidung 2007/777/EG zugelassen ist.
Sendungen von Biltong/Jerky und pasteurisierten Fleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen die Einfuhr in die Union gemäß Anhang II Teil 3 der Entscheidung 2007/777/EG zugelassen ist.
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