ANHANG I VO (EU) 2019/626

LISTE DER DRITTLÄNDER ODER DRITTLANDSGEBIETE, AUS DENEN DER EINGANG IN DIE UNION VON LEBENDEN, GEKÜHLTEN, TIEFGEFRORENEN ODER VERARBEITETEN MUSCHELN, STACHELHÄUTERN, MANTELTIEREN UND MEERESSCHNECKEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR ZULÄSSIG IST

ISO-LÄNDERCODE DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET BEMERKUNGEN
AU Australien
CA Kanada
CH Schweiz(2)
CL Chile
GB Vereinigtes Königreich(3)
GG Guernsey
GL Grönland
IM Insel Man
JE Jersey
JM Jamaika Nur Meeresschnecken
JP Japan Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken
KR Südkorea Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
MA Marokko Verarbeitete Muscheln der Spezies Acanthocardia tuberculatum müssen Folgendes mitführen: a) eine zusätzliche Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang VI Anlage V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27) und b) die Ergebnisse der Analyse, mit der nachgewiesen wird, dass die Muscheln kein mit der Bioassay-Methode nachweisbares PSP (Paralytic Shellfish Poison) enthalten
NZ Neuseeland
PE Peru Nur ausgenommene Pectinidae (Kammmuscheln) aus Aquakultur
TH Thailand Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken
TN Tunesien
TR Türkei
US Vereinigte Staaten von Amerika Washington State und Massachusetts
UY Uruguay
VN Vietnam Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken

Fußnote(n):

(1)

Einschließlich der Erzeugnisse, die unter den Begriff „Fischereierzeugnisse” in Anhang I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) fallen.

(2)

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(3)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf das Vereinigte Königreich für die Zwecke dieses Anhangs Nordirland nicht ein.

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