Artikel 10 VO (EU) 2019/627

Pflichten des amtlichen Tierarztes in Bezug auf Überprüfungen von Dokumenten

1. Der amtliche Tierarzt überprüft die Ergebnisse der Prüfungen und Bewertungen der Informationen zur Lebensmittelkette, die vom Betreiber des Schlachtbetriebs gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zur Verfügung gestellt werden. Der amtliche Tierarzt berücksichtigt solche Prüfungen und Bewertungen neben anderen einschlägigen Informationen aus den Aufzeichnungen des Herkunftsbetriebs der Tiere bei der Durchführung der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung.

2. Bei der Durchführung der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung berücksichtigt der amtliche Tierarzt die gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission(1) vorgesehenen amtlichen Bescheinigungen sowie etwaige Erklärungen der Tierärzte, die die amtlichen Kontrollen oder andere Prüfungen auf der Ebene der Primärproduktion durchführen.

3. Im Falle der Notschlachtung von als Haustiere gehaltenen Huftieren außerhalb des Schlachtbetriebs prüft der amtliche Tierarzt im Schlachtbetrieb die gemäß Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 vorgesehene und vom amtlichen Tierarzt, der die Schlachttieruntersuchung gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durchgeführt hat, ausgestellte Bescheinigung sowie sonstige einschlägige, vom Lebensmittelunternehmer zur Verfügung gestellte Informationen.

4. Im Falle von frei lebendem Großwild prüft und berücksichtigt der amtliche Tierarzt im Wildbearbeitungsbetrieb die von einer kundigen Person gemäß Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ausgestellte und dem Tierkörper beigegebene Erklärung.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

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