Artikel 22 VO (EU) 2019/627
Als Haustiere gehaltene Einhufer
1. Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung von als Haustiere gehaltenen Einhufern werden den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung unterzogen:
- a)
- Besichtigung des Kopfes und — nach Lösen der Zunge — des Rachens; die Zunge wird gelöst, damit eine eingehende Besichtigung von Maul und Schlund durchgeführt werden kann, und muss ebenfalls besichtigt werden;
- b)
- Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales);
- c)
- Besichtigung von Herzbeutel und Herz;
- d)
- Besichtigung des Zwerchfells;
- e)
- Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales);
- f)
- Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici, craniales und caudales);
- g)
- Besichtigung der Milz;
- h)
- Besichtigung der Nieren;
- i)
- Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
- j)
- Besichtigung der Genitalien bei Hengsten (mit Ausnahme des Penis, falls er bereits entfernt worden ist) und Stuten;
- k)
- Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. supramammarii);
- l)
- Besichtigung der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren;
- m)
- Untersuchung von Muskeln und Lymphknoten der Schulter (Lnn. subrhomboidei) unter dem Schulterblattknorpel nach Abheben der Muskelbänder einer Schulter bei Grauschimmeln zur Untersuchung auf Melanose und Melanomata. Es werden die Nieren freigelegt.
2. Liegen Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl gemäß Artikel 24 vor, werden Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 und den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durch Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung durchgeführt:
- a)
- Durchtasten und Anschneiden der Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngiales, mandibulares und parotidei); Durchtasten der Zunge;
- b)
- Durchtasten der Lunge; Durchtasten und Anschneiden der Lymphknoten an der Lungenwurzel und im Mittelfell. Die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste werden durch Längsschnitt geöffnet und es erfolgt ein Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
- c)
- Anschneiden des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;
- d)
- Durchtasten und Anschneiden der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales);
- e)
- Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;
- f)
- Durchtasten der Milz;
- g)
- Durchtasten der Nieren sowie Anschneiden der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);
- h)
- Anschneiden der Lymphknoten des Gesäuges;
- i)
- Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren. Im Zweifelsfall wird in der Nabelgegend ein Einschnitt vorgenommen, und die Gelenke werden geöffnet; die Gelenkflüssigkeit muss untersucht werden;
- j)
- Schnitt durch die gesamte Niere bei Grauschimmeln.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.