Artikel 52 VO (EU) 2019/627

Einstufung von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln

1. Die zuständigen Behörden legen die Lage und Abgrenzung der von ihnen gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebiete fest. Sie können dabei gegebenenfalls mit dem Lebensmittelunternehmer zusammenarbeiten.

2. Die zuständigen Behörden stufen die Erzeugungs- und Umsetzgebiete, in denen sie die Ernte lebender Muscheln zulassen, je nach Ausmaß der fäkalen Verunreinigung als Gebiete der Klasse A, B oder C ein. Sie können dabei gegebenenfalls mit dem Lebensmittelunternehmer zusammenarbeiten.

3. Zur Einstufung von Erzeugungs- und Umsetzgebieten legen die zuständigen Behörden einen Überprüfungszeitraum für die Probenahmedaten jedes Erzeugungs- oder Umsetzgebiets fest, um die Einhaltung der in den Artikeln 53, 54 und 55 festgelegten Standards zu prüfen.

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