Artikel 59 VO (EU) 2019/627
Überwachung von eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebieten
Die zuständigen Behörden überwachen regelmäßig die von ihnen gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebiete; dabei wird Folgendes kontrolliert:
- a)
- dass keine rechtswidrigen Praktiken in Bezug auf Ursprung, Herkunft und Bestimmung der lebenden Muscheln zum Einsatz kommen;
- b)
- die mikrobiologische Beschaffenheit der lebenden Muscheln in Verbindung mit den eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebieten;
- c)
- das Vorhandensein von toxinproduzierendem Plankton in den Erzeugungs- und Umsetzgewässern und von Biotoxinen in lebenden Muscheln;
- d)
- das Vorhandensein chemischer Schadstoffe in lebenden Muscheln.
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