Artikel 10 VO (EU) 2019/628

Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Fleischzubereitungen

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission(1) für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Fleischzubereitungen zu verwenden.

Fußnote(n):

(1)

Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Drittländern (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19).

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