ANHANG II VO (EU) 2019/628

ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DER MUSTER AMTLICHER BESCHEINIGUNGEN FÜR DEN EINGANG VON TIEREN, ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS, ZUSAMMENGESETZTEN ERZEUGNISSEN, ZUCHTMATERIAL UND TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN IN DIE UNION

Allgemeines

Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X). Mit „ISO” ist hier stets der aus zwei Buchstaben bestehende internationale Ländercode nach ISO-Standard 3166 ALPHA-2(1) gemeint. In Feld I.15, I.18, I.20 und I.22 kann jeweils nur ein Kästchen angekreuzt werden. Sollte sich nach der Ausstellung der Bescheinigung an den Angaben zum Empfänger, zur Eingangsgrenzkontrollstelle (GKS) oder zur Beförderung (Transportmittel oder Datum) etwas ändern, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates darüber informieren. Eine Ersatzbescheinigung muss für derartige Änderungen nicht beantragt werden.

Teil I: Angaben zur Sendung

Land:
Name des Drittlandes, das die Bescheinigung ausstellt.
Feld I.1
Absender/Ausführer: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region, Provinz oder Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung in einem Drittland aufgibt, außer bei Wiedereinfuhr von Sendungen, die ursprünglich aus der Europäischen Union stammen.
Feld I.2
Bezugsnummer der Bescheinigung: der obligatorische einmalige Code, den die zuständige Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen Schema vergibt. In jeder Bescheinigung, die nicht über das IMSOC übermittelt wird, muss dieses Feld ausgefüllt werden.
Feld I.2.a
IMSOC-Bezugsnummer: der einmalige Code, der bei der Registrierung der Bescheinigung im IMSOC automatisch vergeben wird. Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird.
Feld I.3
Zuständige oberste Behörde: Name der zentralen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt.
Feld I.4
Zuständige örtliche Behörde: falls zutreffend, Name der örtlichen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt.
Feld I.5
Empfänger/Einführer: Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat bzw. im Fall der Durchfuhr im Drittland, für die die Sendung bestimmt ist. Im Fall der Durchfuhr von Sendungen durch die Europäische Union muss dieses Feld nicht ausgefüllt werden.
Feld I.6
Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer:

    Name und Anschrift der Person in der Europäischen Union, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle verantwortlich ist und als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Meldungen macht.

    Bei Durchfuhr von Erzeugnissen durch die Europäische Union: Name und Anschrift müssen angegeben werden.

    Bestimmte Tiere: Name und Anschrift müssen angegeben werden, soweit die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union dies vorsehen.

    Tiere und Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen: Angabe von Namen und Anschrift optional.

Feld I.7
Ursprungsland:

    Bei Erzeugnissen: Name und ISO-Code des Landes, in dem die Waren erzeugt, hergestellt und verpackt wurden (mit Identitätskennzeichnung versehen).

    Bei Tieren: das Land, in dem sich die Tiere während des in der betreffenden Gesundheitsbescheinigung der Europäischen Union angegebenen Haltungszeitraums befanden. Bei Wiedereinfuhr registrierter Pferde in die Europäische Union gilt das Land, aus dem sie zuletzt versandt wurden, als Ursprungsland.

Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), muss für jedes Ursprungsland eine separate Bescheinigung ausgefüllt werden.

Feld I.8
Ursprungsregion: im Fall von Tieren und Produkten anzugeben, die von Regionalisierungsmaßnahmen aufgrund einer Rechtsvorschrift der Europäischen Union betroffen sind. Die Codes zugelassener Regionen, Zonen oder Kompartimente sind gemäß der Definition in den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzugeben.
Feld I.9
Bestimmungsland: Name und ISO-Code des Mitgliedstaats, für den die Tiere oder Erzeugnisse bestimmt sind.

Im Fall der Durchfuhr der Erzeugnisse sind Name und ISO-Code des Bestimmungsdrittlands anzugeben.

Feld I.10
Bestimmungsregion: siehe Feld I.8.
Feld I.11
Versandort: Name, Anschrift und ggf. durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgeschriebene Zulassungsnummer der Betriebe, aus denen die Tiere oder Erzeugnisse stammen.

Bei Tieren: ein landwirtschaftlicher Betrieb oder anderes amtlich überwachtes landwirtschaftliches, industrielles oder gewerbliches Unternehmen einschließlich Zoos, Vergnügungsparks, Wild- und Jagdgehege, in denen Tiere üblicherweise gehalten oder aufgezogen werden.

Bei Zuchtmaterial: Besamungsstationen und Samendepots oder Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten.

Bei anderen Erzeugnissen: jede Einheit einer Gesellschaft im Bereich Lebensmittel und tierische Nebenprodukte. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Produkte versendet. Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Europäische Union befördert wird, als Versandort.

Feld I.12
Bestimmungsort:

    Außer im Fall der Lagerung von Erzeugnissen bei der Durchfuhr ist diese Angabe optional.

    Beim Inverkehrbringen: der Ort, an dem die Tiere oder Erzeugnisse zur endgültigen Entladung angeliefert werden. Anzugeben sind Name, Anschrift und ggf. die Zulassungsnummer der Betriebe am Bestimmungsort.

    Im Fall der Lagerung von Erzeugnissen bei der Durchfuhr: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Lagerhauses in einer Freizone, des Zolllagers oder des Schiffsausrüsters.

Feld I.13
Verladeort:

    Bei Tieren: Name der Stadt oder des Ortes, wo die Tiere verladen werden, sowie bei vorheriger Sammlung Angaben zur offiziellen Tiersammelstelle.

    Bei Erzeugnissen: Name der Stadt und Kategorie (z. B. Betrieb, Hafen oder Flughafen) des Ortes, an dem die Erzeugnisse endgültig in das Transportmittel zur Beförderung in die Europäische Union verladen werden. Bei Containern der Staat, in dem der Container zur endgültigen Beförderung in die Europäische Union in das Transportmittel verladen wird. Im Fall einer Fähre ist der Ort der Einschiffung des Lkw anzugeben.

Feld I.14
Datum und Uhrzeit des Abtransports:

    Bei Tieren: Datum und Uhrzeit des voraussichtlichen Beförderungsbeginns mit dem betreffenden Transportmittel (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug).

    Bei Erzeugnissen: Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug).

Feld I.15
Transportmittel: das Transportmittel, das das Versandland verlässt.

Transportmittel: Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straßenfahrzeug oder andere. „Andere” sind alle Transportmittel, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates(2) fallen.

Kennzeichnung des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname(n), bei Eisenbahnen Zug- und Wagennummer, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen und ggf. auch Kennzeichen des Anhängers.

Bei Benutzung einer Fähre sind das Kennzeichen des Straßenfahrzeugs, ggf. das Kennzeichen des Anhängers, und der Name der vorgesehenen Fähre anzugeben.

Feld I.16
Eingangsgrenzkontrollstelle: Anzugeben sind der Name und die im IMSOC vergebene Kennnummer der Grenzkontrollstelle.
Feld I.17
Begleitdokumente:

Wenn einer Sendung andere Dokumente beigefügt werden wie eine CITES-Genehmigung, eine Genehmigung für invasive gebietsfremde Arten (IAS) oder ein Handelsdokument (z. B. Luftfrachtbriefnummer, Frachtbriefnummer oder Handelsnummer der Bahn oder des Straßenfahrzeugs), sind Art und Nummer der Dokumente anzugeben.

Feld I.18
Beförderungsbedingungen: Kategorie der während des Transports der Erzeugnisse vorgeschriebenen Temperatur (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren). Nur eine Kategorie kann ausgewählt werden.
Feld I.19
Container-/Plombennummer: falls zutreffend, die betreffenden Nummern.

Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.

Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.

Feld I.20
Waren zertifiziert für/als: Anzugeben ist der Zweck des Inverkehrbringens der Tiere oder der geplanten Nutzung der Erzeugnisse gemäß den Angaben in der betreffenden Gesundheitsbescheinigung der Europäischen Union.

Futtermittel: betrifft nur tierische Nebenprodukte, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) als Tierfutter vorgesehen sind.

Zugelassene Einrichtung: Verbringung von Tieren zu einer zugelassenen Einrichtung, einem Institut oder einem Zentrum gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG des Rates(4).

Künstliche Reproduktion: betrifft nur Zuchtmaterial.

Zucht/Nutzung: Zucht- und Nutztiere einschließlich für Fischfarmen bestimmte Wassertiere.

Konservenindustrie: betrifft z. B. Thunfisch für die Konservenindustrie.

Zirkus/Ausstellung: eingetragene Zirkus- und Ausstellungstiere und Wassertiere für Aquarien und ähnliche Betriebe, nicht für den Weiterverkauf bestimmt.

Mast: betrifft nur Schafe und Ziegen.

Weiterverarbeitung: betrifft nur Erzeugnisse, die vor dem Inverkehrbringen weiterverarbeitet werden müssen.

Aufstockung von Wildbeständen: betrifft nur Wildtiere zur Bestandsaufstockung.

Lebensmittel: betrifft nur für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse, für die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Genusstauglichkeits- oder Veterinärbescheinigung vorgeschrieben ist.

Andere: andere Zwecke, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, z. B. für Angelgewässer bestimmte Wassertiere.

Heimtiere: gewerbliche Verbringung von Hunden, Katzen, Frettchen und Vögeln in die Union. Wassertiere zu Zierzwecken, die für Tierhandlungen oder für den Weiterverkauf in ähnlichen Betrieben bestimmt sind.

Pharmazeutische Verwendung: tierische Nebenprodukte, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für den menschlichen Verzehr und als Tierfutter ungeeignet sind.

Quarantäne: gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission(5) für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union, der Richtlinie 92/65/EWG des Rates für fleischfressende Tiere, Primaten und Fledermäuse sowie der Richtlinie 2006/88/EG des Rates(6) für Tiere in Aquakultur.

Registrierte Equiden: gemäß der Richtlinie 2009/156/EG des Rates(7).

Umsetzung: betrifft nur Tiere in Aquakultur.

Schlachtung: Tiere, die direkt oder über eine Sammelstelle für einen Schlachtbetrieb bestimmt sind.

Technische Verwendung: für den menschlichen Verzehr und als Futtermittel ungeeignete tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Handelsmuster: gemäß der Definition in Anhang I Nummer 39 der Verordnung (EG) Nr. 142/2011 der Kommission(8).

Feld I.21
Zur Durchfuhr: betrifft nur die Durchfuhr von Tieren oder Erzeugnissen durch die Europäische Union, die von einem Drittland in ein anderes Drittland oder von einem Teil in einen anderen Teil eines Drittlandes befördert werden. Anzugeben sind Name und ISO-Code des Bestimmungsdrittlandes.
Feld I.22
Für den Binnenmarkt: alle für den Markt der Europäischen Union bestimmten Sendungen.

Endgültige Einfuhr: Dies betrifft nur Sendungen, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union überführt werden sollen.

Für bestimmte Tiere (z. B. registrierte Equiden) kann nur eine der folgenden Optionen ausgewählt werden:

Wiedereinfuhr: gilt nur für Tiere wie registrierte Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmte Pferde, die nach vorübergehender Ausfuhr zur Wiedereinfuhr zugelassen sind.

Vorübergehende Verwendung: gilt nur für Tiere, die zur vorübergehenden Verwendung in der Europäischen Union zugelassen sind, z. B. registrierte Pferde für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen.

Feld I.23
Anzahl Packstücke: Anzahl der Kisten, Käfige oder Boxen, in denen die Tiere befördert werden, Anzahl der kryogenen Behälter für Zuchtmaterial oder Anzahl der Verpackungen von Erzeugnissen. Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.
Feld I.24
Menge:

    Tiere: Gesamtzahl der Tiere oder der in Einheiten ausgedrückten Pailletten.

    Zuchterzeugnisse: Gesamtzahl der in Einheiten ausgedrückten Pailletten.

    Erzeugnisse und Wassertiere außer Zierfischen: Gesamtbrutto- und Gesamtnettogewicht in Kilogramm.

Gesamtnettogewicht: definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter und jegliche Verpackung.

Gesamtbruttogewicht: Gesamtgewicht in Kilogramm. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter sowie sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Container und sonstiges Beförderungszubehör.

Feld I.25
Beschreibung der Ware: Anzugeben sind der betreffende Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(9). Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die veterinärrechtliche Einstufung der Tiere oder Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen. Zusätzlich sind alle besonderen Anforderungen an die Tiere oder die Art/Verarbeitung der Erzeugnisse gemäß der Definition im jeweiligen Muster der Genusstauglichkeits- oder Veterinärbescheinigung der Europäischen Union anzugeben.

Zone: Tiere und Erzeugnisse, die von der Einrichtung zugelassener Zonen oder Kompartimente gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union betroffen sind. Die Zonen oder Erzeugungsgebiete (z. B. im Fall von Muscheln) sind gemäß den von der Europäischen Union veröffentlichten Listen zugelassener Betriebe anzugeben.

Tiere: Tierart, Rasse oder Kategorie, Identifizierungssystem, Kennnummer, Alter, Geschlecht, Menge oder Nettogewicht und Test.

Zuchtmaterial: Entnahme- oder Erzeugungsdatum, Zulassungsnummer der Station oder Einheit, Kennnummer der Paillette und Menge. Zusätzlich sind Art, Rasse oder Kategorie und Kennnummer von Spendertieren anzugeben.

Erzeugnisse: Art, Art der Ware, Art der Behandlung, Zulassungsnummer der Betriebe mit ISO-Ländercode (Schlachtbetrieb, Verarbeitungsbetrieb, Kühllager), Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargen-Nummer, Nettogewicht und Endverbraucher (bei für Endverbraucher verpackten Erzeugnissen).

Art: wissenschaftliche Bezeichnung oder in Rechtsvorschriften der Europäischen Union definierte Bezeichnung.

Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21(10) des UN/CEFACT (United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business).

Teil II: Bescheinigung

Dieser Teil ist von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Inspektor/einer amtlichen Inspektorin auszufüllen.
Feld II
Gesundheitsinformationen: Dieser Teil ist anhand der für die jeweilige Tierart oder die Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheitsanforderungen der Europäischen Union gemäß der Definition in den mit einzelnen Drittländern geschlossenen Abkommen über Gleichwertigkeit oder nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, z. B. zur Bescheinigung, auszufüllen.

Liegt für die Sendung keine Tiergesundheits- oder Genusstauglichkeitsbescheinigung vor, wird der gesamte Abschnitt gestrichen oder ungültig gemacht oder entfernt gemäß den Fußnoten in Teil II der jeweiligen Gesundheitsbescheinigung der Europäischen Union.

Feld II.a
Bezugsnummer der Bescheinigung: wie in Feld I.2.
Feld II.b
IMSOC-Bezugsnummer: wie in Feld I.2.a
Bescheinigungsbefugte/r:Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin nach Maßgabe der betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung, ggf. Kennnummer und Originalstempel der zuständigen Behörde und Datum der Unterzeichnung.

Fußnote(n):

(1)

Ländernamen und Ländercodes unter: http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(4)

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 1).

(6)

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(7)

Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(9)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(10)

Jüngste Fassung: Revision 9, Anhang V und VI, veröffentlicht unter: http://www.unece.org/tradewelcome/un-centre-for-trade-facilitation-and-e-business-uncefact/outputs/cefactrecommendationsrec-index/list-of-trade-facilitation-recommendations-n-21-to-24.html

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