Artikel 11 VO (EU) 2019/631
Ökoinnovationen
(1) Auf Antrag eines Zulieferers oder Herstellers werden CO2-Einsparungen, die durch den Einsatz innovativer Technologien oder eine Kombination innovativer Technologien (im Folgenden „innovative Technologiepakete” ) erreicht werden, berücksichtigt.
Diese Technologien werden nur berücksichtigt, wenn sich mit dem zu ihrer Bewertung verwendeten Verfahren nachprüfbare, wiederholbare und vergleichbare Ergebnisse erzielen lassen.
Der Gesamtbeitrag dieser Technologien zur Reduktion der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen je Hersteller kann folgende Werte betragen:
- —
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bis 2024 bis zu 7 g CO2/km;
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von 2025 bis 2029 bis zu 6 g CO2/km;
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von 2030 bis einschließlich 2034 bis zu 4 g CO2/km.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die Werte der in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Obergrenze mit Wirkung ab 2025 nach unten anzupassen, damit technologischen Entwicklungen Rechnung getragen wird und gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Höhe dieser Grenze in einem ausgewogenen Verhältnis zu den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller steht.
(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensvorschriften für die Genehmigung der innovativen Technologien oder innovativen Technologiepakete gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Diese Durchführungsvorschriften gründen sich auf folgende Kriterien für innovative Technologien:
- a)
- die durch den Einsatz innovativer Technologien erreichten CO2-Reduzierungen müssen dem Zulieferer oder Hersteller zurechenbar sein;
- b)
- die innovativen Technologien müssen einen überprüften Beitrag zur CO2-Reduktion leisten;
- c)
- die innovativen Technologien dürfen nicht von der CO2-Messung nach dem standardisierten Prüfzyklus erfasst werden;
- d)
-
die innovativen Technologien dürfen nicht
- i)
- unter Vorschriften wegen der in Artikel 1 Absatz 3 genannten vorgeschriebenen zusätzlichen Maßnahmen zur Erreichung der Verringerung um 10 g CO2/km fallen oder
- ii)
- nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts vorgeschrieben sein.
Ab dem 1. Januar 2025 findet das in Buchstabe d Ziffer i des Unterabsatzes 1 genannte Kriterium keine Anwendung auf Effizienzsteigerungen bei Klimaanlagen.
(3) Ein Zulieferer oder Hersteller, der die Genehmigung einer Maßnahme als innovative Technologie oder innovatives Technologiepaket beantragt, legt der Kommission einen Bericht vor, einschließlich eines Prüfberichts, der von einer unabhängigen und zertifizierten Stelle erstellt wurde. Gibt es eine mögliche Wechselwirkung zwischen der Maßnahme und einer anderen innovativen Technologie bzw. einem anderen innovativen Technologiepaket, die bzw. das bereits genehmigt ist, so ist im Bericht diese Wechselwirkung zu erwähnen, und in dem Prüfbericht wird bewertet, inwieweit diese Wechselwirkung die Reduktion verändert, die durch jede einzelne Maßnahme erreicht wird.
(4) Die Kommission bescheinigt die erreichte Reduktion auf der Grundlage der in Absatz 2 festgelegten Kriterien.
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