Artikel 15 VO (EU) 2019/631
Überprüfung und Berichterstattung
(1) Im Jahr 2026 führt die Kommission gestützt auf die alle zwei Jahre vorgelegten Berichte eine Überprüfung der Wirksamkeit und der Auswirkungen dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit dem Ergebnis der Überprüfung vor. Die Kommission bewertet insbesondere die im Rahmen dieser Verordnung erzielten Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 5a festgelegten Reduktionsziele, wobei die technologischen Entwicklungen, einschließlich im Hinblick auf Plug-in-Hybridtechnologien, und die Bedeutung eines wirtschaftlich tragfähigen und sozial gerechten Übergangs zur emissionsfreien Mobilität zu berücksichtigen sind. Auf der Grundlage dieser Bewertung prüft die Kommission, ob eine Überprüfung der in Artikel 1 Absatz 5a festgelegten Ziele erforderlich ist. Ferner bewertet die Kommission die Auswirkungen der Festlegung von Mindestenergieeffizienzschwellen für neue emissionsfreie Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge, die in der Union in Verkehr gebracht werden.
Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung beigefügt.
(2) In dem Bericht nach Absatz 1 berücksichtigt die Kommission unter anderem die tatsächliche Repräsentativität der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ermittelten CO2-Emissions- und Kraftstoff- oder Energieverbrauchswerte; die Verbreitung emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge, insbesondere, was leichte Nutzfahrzeuge betrifft, auf dem Unionsmarkt; den Aufbau einer Lade- und Tankstelleninfrastruktur gemäß der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1), einschließlich deren Finanzierung; den möglichen Beitrag der Nutzung synthetischer und fortschrittlicher alternativer Kraftstoffe aus erneuerbaren Energiequellen zur CO2-Emissionsminderung; die bei der bestehenden Flotte tatsächlich festgestellte Emissionsminderung; das Funktionieren des Anreizmechanismus für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge; die potenziellen Auswirkungen der Übergangsmaßnahme nach Anhang I Teil A Nummer 6.3; die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf die Verbraucher, insbesondere Verbraucher mit niedrigen und mittleren Einkommen sowie Aspekte, die der weiteren Erleichterung eines wirtschaftlich tragfähigen und sozial gerechten Übergangs zu sauberer, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Mobilität in der Union dienen.
Außerdem ermittelt die Kommission in dem Bericht eine klare Marschroute für die weitere Senkung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen nach 2030, um einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels des Übereinkommens von Paris zu leisten.
(3) Dem Bericht gemäß Absatz 2 wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung beigefügt, und zwar insbesondere durch die mögliche Überprüfung der EU-weiten Flottenziele für 2030 in Anbetracht der in Absatz 2 aufgeführten Elemente und durch die Aufnahme von verbindlichen Zielwerten für die Senkung der Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen für 2035 und ab 2040, um dafür zu sorgen, dass der gesamte Verkehrssektor im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris zügig emissionsfrei gemacht wird.
(4) Als Teil der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Überprüfung bewertet die Kommission, inwiefern die Entwicklung von Prüfverfahren zur Messung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb unter Verwendung von portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) machbar ist. Die Kommission trägt dieser Bewertung sowie den gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung durchgeführten Bewertungen Rechnung und kann gegebenenfalls die Verfahren zur Messung der CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 überarbeiten. Die Kommission unterbreitet insbesondere geeignete Vorschläge zur Anpassung der Verfahren, damit sie in angemessener Weise die tatsächlichen CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen widerspiegeln.
(5) Als Teil der Überprüfung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels prüft die Kommission die Möglichkeit, die Einnahmen aus der Emissionsüberschreitungsabgabe einem gesonderten Fonds oder einem einschlägigen Programm zuzuweisen, um einen fairen Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Sinne des Artikels 4.1 des Übereinkommens von Paris sicherzustellen und insbesondere Umschulung, berufliche Weiterbildung und andere Vermittlung von Kompetenzen sowie den Arbeitsplatzwechsel von Arbeitnehmern in der Automobilbranche in allen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere in den vom Übergang am stärksten betroffenen Regionen und Kommunen, zu unterstützen. Gegebenenfalls legt die Kommission bis spätestens 2027 einen entsprechenden Legislativvorschlag vor.
(6) Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2024 die Richtlinie 1999/94/EG im Hinblick auf die Notwendigkeit, Verbrauchern zutreffende, zuverlässige und vergleichbare Daten — auch tatsächliche Daten — zum Kraftstoff- und Energieverbrauch sowie zu den CO2- und Luftschadstoffemissionen der in Verkehr gebrachten neuen Personenkraftwagen bereitzustellen, und bewertet die Optionen für die Einführung einer Kennzeichnung für Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge.
Der Überprüfung wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
(7) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Korrelationsparameter fest, die erforderlich sind, um jeder Änderung des vorgeschriebenen Prüfverfahrens zur Messung spezifischer CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2017/1151 Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 zur Anpassung der Formeln in Anhang I delegierte Rechtsakte zu erlassen, wobei sie nach der gemäß Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Methode verfährt und gleichzeitig sicherstellt, dass das alte und das neue Prüfverfahren für Hersteller und Fahrzeuge mit unterschiedlichem Nutzwert vergleichbar strenge Reduktionsauflagen vorsehen.
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang I Teil B festgelegte Formel zu ändern, falls eine solche Änderung für die Berücksichtigung des in Anhang III Teil A festgelegten Verfahrens für Mehrstufenfahrzeuge der Klasse N1 erforderlich wird.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).
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