Artikel 2 VO (EU) 2019/631

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die folgenden Kraftfahrzeuge:

a)
Klasse M1 gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858 ( „Personenkraftwagen” ), die in der Union erstmals zugelassen werden und zuvor nicht außerhalb der Union zugelassen waren ( „neue Personenkraftwagen” );
b)
Klasse N1 gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ( „leichte Nutzfahrzeuge” ) fallen, die in der Union erstmals zugelassen werden und zuvor nicht außerhalb der Union zugelassen waren ( „neue leichte Nutzfahrzeuge” ). Emissionsfreie Fahrzeuge der Klasse N mit einer Bezugsmasse von mehr als 2610 kg bzw. 2840 kg werden ab dem 1. Januar 2025 für die Zwecke dieser Verordnung und unbeschadet der Verordnung (EU) 2018/858 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als leichte Nutzfahrzeuge, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, gezählt, wenn die überschüssige Bezugsmasse ausschließlich auf die Masse des Energiespeichersystems zurückzuführen ist.

(2) Eine vorherige Zulassung außerhalb der Union weniger als drei Monate vor der Zulassung in der Union wird nicht berücksichtigt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne des Anhangs I Teil A Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858.

(4) Artikel 4, Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b und c, Artikel 8 sowie Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und c gelten nicht für Hersteller, auf die, zusammen mit allen mit ihnen verbundenen Unternehmen, im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1000 Neuzulassungen von Personenkraftwagen oder weniger als 1000 Neuzulassungen leichter Nutzfahrzeuge in der Union entfallen, es sei denn, der Hersteller beantragt eine Ausnahme und diese wird nach Artikel 10 gewährt.

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