Artikel 5 VO (EU) 2019/631
Begünstigungen
Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen zählt jeder neue Personenkraftwagen mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km als
- —
-
2 Personenkraftwagen im Jahr 2020,
- —
-
1,67 Personenkraftwagen im Jahr 2021,
- —
-
1,33 Personenkraftwagen im Jahr 2022,
- —
-
1 Personenkraftwagen ab dem Jahr 2023
für das Jahr seiner Zulassung im Zeitraum 2020-2022 bei einer Obergrenze von 7,5 g CO2/km in diesem Zeitraum je Hersteller, berechnet gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.