Artikel 5 VO (EU) 2019/631

Begünstigungen

Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen zählt jeder neue Personenkraftwagen mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km als

2 Personenkraftwagen im Jahr 2020,

1,67 Personenkraftwagen im Jahr 2021,

1,33 Personenkraftwagen im Jahr 2022,

1 Personenkraftwagen ab dem Jahr 2023

für das Jahr seiner Zulassung im Zeitraum 2020-2022 bei einer Obergrenze von 7,5 g CO2/km in diesem Zeitraum je Hersteller, berechnet gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153.

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