Artikel 9 VO (EU) 2019/631
Veröffentlichung der Leistungen der Hersteller
(1) Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Oktober jedes Jahres im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste, in der Folgendes angegeben ist:
- a)
- für jeden Hersteller, seine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für das vorangegangene Kalenderjahr;
- b)
- für jeden Hersteller, seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im vorangegangenen Kalenderjahr;
- c)
- die Differenz zwischen den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers im vorangegangenen Kalenderjahr und seiner Zielvorgabe in demselben Jahr;
- d)
- die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union im vorangegangenen Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge;
- e)
- die durchschnittliche Masse in fahrbereitem Zustand aller in der Union im vorangegangenen Kalenderjahr bis zum 31. Dezember 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge;
- f)
- die durchschnittliche Prüfmasse aller in der Union im vorangegangenen Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge.
(2) In der gemäß Absatz 1 dieses Artikels veröffentlichten Liste wird auch angegeben, ob der Hersteller die Anforderungen des Artikels 4 für das vorangegangene Kalenderjahr erfüllt hat.
(3) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Liste zur Veröffentlichung bis zum 31. Oktober 2022 enthält auch folgende Angaben:
- a)
- die EU-weiten Flottenziele für 2025 und 2030 gemäß Artikel 1 Absätze 4 beziehungsweise 5, die von der Kommission gemäß Anhang I Teil A Nummern 6.1.1. und 6.1.2 und Teil B Nummern 6.1.1 und 6.1.2 berechnet wurden;
- b)
- die Werte a2021, a2025 und a2030, die von der Kommission gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.2 und Teil B Nummer 6.2 berechnet wurden.
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