Artikel 1 VO (EU) 2019/632
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird wie folgt geändert:
- 1.
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Artikel 278 erhält folgende Fassung:
Artikel 278
Übergangsmaßnahmen (1) Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können bis höchstens 31. Dezember 2020 vorübergehend genutzt werden, wenn die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Systeme noch nicht betriebsbereit sind.
(2) Mittel, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können bis höchstens 31. Dezember 2022 vorübergehend genutzt werden, wenn die für die Anwendung der folgenden Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind:
- a)
- die Bestimmungen über die Ankunftsmeldung, die Gestellung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach den Artikeln 133, 139, 145 und 146; und
- b)
- die Bestimmungen über die Zollanmeldung von in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren nach den Artikeln 158, 162, 163, 166, 167, 170 bis 174, 201, 240, 250, 254 und 256.
(3) Mittel, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, können bis höchstens 31. Dezember 2025 vorübergehend genutzt werden, wenn die für die Anwendung der folgenden Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind:
- a)
- die Bestimmungen über Sicherheiten für eine potenzielle oder bestehende Zollschuld nach Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 89 Absatz 6;
- b)
- die Bestimmungen über summarische Eingangsanmeldungen und die Risikoanalyse nach den Artikeln 46, 47, 127, 128 und 129;
- c)
- die Bestimmungen über den zollrechtlichen Status von Waren nach Artikel 153 Absatz 2;
- d)
- die Bestimmungen über die zentrale Zollabwicklung nach Artikel 179;
- e)
- die Bestimmungen über das Versandverfahren nach Artikel 210 Buchstabe a, Artikel 215 Absatz 2 und den Artikeln 226, 227, 233 und 234; und
- f)
- die Bestimmungen über die passive Veredelung, Vorabanmeldungen, Formalitäten beim Ausgang von Waren, die Ausfuhr von Unionswaren, die Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren und summarische Ausgangsanmeldungen für Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, nach den Artikeln 258, 259, 263, 267, 269, 270, 271, 272, 274 und 275.
- 2.
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Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 278a
Berichtspflichten (1) Bis zum 31. Dezember 2019 und anschließend jährlich bis zu dem Tag, an dem die in Artikel 278 genannten elektronischen Systeme uneingeschränkt in Betrieb genommen werden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die bei der Entwicklung dieser elektronischen Systeme erzielten Fortschritte vor.
(2) In dem jährlichen Bericht werden die Fortschritte der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung jedes elektronischen Systems bewertet, wobei insbesondere die folgenden Etappenziele zu berücksichtigen sind:
- a)
- Datum der Veröffentlichung der technischen Spezifikationen für die externe Kommunikation des elektronischen Systems;
- b)
- Zeitraum der Konformitätsprüfung mit den Wirtschaftsbeteiligten; und
- c)
- erwartetes und tatsächliches Datum der Inbetriebnahme der elektronischen Systeme.
(3) Ergibt die Bewertung, dass keine zufriedenstellenden Fortschritte erzielt wurden, werden in dem Bericht auch die Abhilfemaßnahmen beschrieben, die ergriffen werden sollen, um sicherzustellen, dass die elektronischen Systeme vor dem Ende der einschlägigen Übergangszeiträume in Betrieb genommen werden.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zweimal jährlich eine aktualisierte Tabelle über ihre Fortschritte bei der Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme. Die Kommission veröffentlicht diese aktualisierten Informationen auf ihrer Website.
- 3.
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Artikel 279 erhält folgende Fassung:
Artikel 279
Befugnisübertragung Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 284 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Regeln für den Austausch und die Speicherung von Daten in den in Artikel 278 genannten Fällen festgelegt werden.
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